Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts zum JStG 2018 beschlossen.
Durch die Einführung der §§ 22f und 25e UStG-E sollen Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden. Betreiber der Marktplätze (Betreiber) werden verpflichtet, bestimmte Daten der Anbieter (Händler) aufzuzeichnen. Zudem kann eine Haftung für den Betreiber begründet werden, wenn die Händler die entstandene Umsatzsteuer nicht abführen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Händler, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und dort steuerlich nicht registriert sind, auf dem Marktplatz Waren anbieten.
Problemstellung
Betreiber von elektronischen Marktplätzen bieten ein Medium an, über das Händler, die im Inland, in der Europäischen Union oder im Drittland ansässig sind, Waren anbieten und verkaufen. Seit mehreren Jahren ist die Problemstellung der Umsatzsteuerhinterziehung in mindestens dreistelliger Millionenhöhe beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen, insbesondere beim Handel mit Waren aus Drittländern, bekannt. Die Überwachung von ausländischen Händlern sowie die Steuererhebung gestalten sich oftmals schwierig. Neben Umsatzsteuerausfällen führt dies auch zu einer Benachteiligung von Händlern, die ihre Steuern korrekt abführen.
Auf Initiative der Finanzministerkonferenz vom 25.05.2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Datum vom 21.06.2018 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetzes 2018 veröffentlicht. Am 01.08.2018 hat das Bundeskabinett den vorgelegten Gesetzesentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet, mit einigen zum Teil wesentlichen Änderungen, beschlossen.
Aufzeichnungspflichten
Die vom Betreiber aufzuzeichnenden Unterlagen umfassen Name, Anschrift, Steuer- und – soweit vorhanden – USt-ID der auf dem Marktplatz aktiven Händler sowie Zeitpunkt, Höhe des Umsatzes und Start- und Zielort der Lieferungen. Ist der Händler kein Unternehmer, ist statt der Steuernummer das Geburtsdatum aufzuzeichnen. Erfasst werden alle Lieferungen, die in Deutschland beginnen oder enden. Name, Anschrift, Steuer- und evtl. USt-ID sind bei Unternehmern durch eine vom Finanzamt erteilte Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung wird auf Antrag des Unternehmers erteilt und kann vom Betreiber elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt werden. Im Gesetzesentwurf ist die Passage nun nicht mehr enthalten, nach der die Bescheinigung abgelehnt werden kann, wenn der Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nur teilweise nachgekommen ist und nicht zu erwarten ist, dass er diesen zukünftig nachkommen wird. Die Abhängigkeit von der Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung ist damit vom Tisch.
Haftung
Der Betreiber haftet als Grundregel für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Betreiber ist, wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen. Ein elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten ermöglichen, Lieferungen auszuführen.
Die Haftung wird ausgeschlossen, wenn der Betreiber eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Bescheinigung oder elektronische Bestätigung vorlegt, aus der sich die steuerliche Erfassung des Händlers ergibt. Bei Kenntnis des Betreibers von der unzulänglichen Abführung der Umsatzsteuer durch den Händler lebt die Haftung jedoch wieder auf. Dies gilt auch, wenn der Betreiber die Kenntnis nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen. Ist der Händler kein Unternehmer im Sinne des UStG, ist die Haftung des Betreibers bei Beachtung der Aufzeichnungspflichten ausgeschlossen. Eine Haftung tritt zudem ein, wenn ein Händler vom Betreiber nicht vom Marktplatz ausgeschlossen wird, nachdem von Seiten des Finanzamts eine Mitteilung über die steuerlichen Pflichtverstöße zugegangen ist.
Bewertung der geplanten Neuregelungen
Die Aufzeichnungspflichten stellen einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand für Betreiber dar. Hierbei wird nicht differenziert, ob steuerbare und steuerpflichtige Umsätze der Händler oder nicht der Umsatzsteuer unterliegende Sachverhalte vorliegen. Auf Antrag wird den unternehmerischen Händlern die Bescheinigung über die steuerliche Erfassung erteilt. Die Voraussetzungen für die Erteilung sind jedoch im Gesetzesentwurf nicht enthalten. Die Bescheinigung ist zu erteilen, soweit dem Finanzamt Name, Anschrift und Steuernummer vorliegen. Mit dem Entwurf wird das Ziel der Finanzministerkonferenz von 25.05.2018 sichtbar, welches in der steuerlichen Registrierung von ausländischen Onlinehändlern in Deutschland zur ordnungsgemäßen Erhebung der Umsatzsteuer liegt. Ohne steuerliche Registrierung können Händler faktisch keine Leistungen mehr erbringen, da sie wegen der umsatzsteuerlichen Risiken für die Betreiber von diesen für den elektronischen Marktplatz gesperrt werden müssen.
Fraglich bleibt dabei die praxisgerechte Umsetzung durch die Finanzverwaltung. Es ist nicht wahrscheinlich, dass die zuständigen Finanzämter mit Inkrafttreten der Regelungen am 01.01.2019 die benötigten Bescheinigungen den Unternehmern fristgerecht ausstellen können. Dies kann in den betroffenen Fällen eine Sperre der Händler für den elektronischen Marktplatz der Betreiber nach sich ziehen. Zumindest eine Übergangsregelung sollte hierbei für Abhilfe schaffen.
Der Kreis der Personen und Unternehmen, die unter die Definition des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes fallen können, ist recht unbestimmt. Es könnten dem Wortlaut nach jegliche Internetauftritte erfasst werden, auf denen Dritte Lieferungen ausführen können. Die umsatzsteuerrechtlichen Haftungsrisiken können die betroffenen Betreiber kaum abschätzen und begrenzen. Danach könnte beispielsweise auch die Internetpräsenz eines gemeinnützigen Vereins, der Verlinkungen auf Internetpräsenzen enthält, die Umsätze ermöglichen, möglicherweise zu einer Haftung führen.
Unter Mitarbeit von Maximilian Krämer.
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