Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntermaßen mit der Entscheidung vom 17.12.2014 dem Gesetzgeber aufgegeben, das Erbschaftsteuergesetz mit Blick auf die für Betriebsvermögen geltenden Vergünstigungsnormen bis spätestens 01.07.2016 zu überarbeiten. Zwar ist diese Frist zwischenzeitlich verstrichen und es wird durchaus kontrovers darüber diskutiert, welches Recht aktuell überhaupt anwendbar ist, aber es lässt auch das neue Recht in Gestalt eines vorliegenden Gesetzesentwurfes erste Konturen erkennen. Insoweit stellt sich die Frage, ob dieses neue Recht, wenn es denn – worauf vieles hindeutet – im Kern so kommen sollte, gerade für Familienstiftungen einen fördernden Effekt haben könnte.

Hintergrund

Der aktuelle Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, welches am 24.06.2016 den Bundestag passierte und sich aktuell in dem vom Bundesrat angerufenen Vermittlungsausschusses befindet (BR-Drucks. 344/16), enthält insbesondere Regelungen für sogenannte Großerwerbe. Ein solcher Großerwerb soll nach dem Gesetzesentwurf vorliegen, wenn der Erwerb von begünstigtem Vermögen die Grenze von EUR 26 Mio. überschreitet.
Liegt ein Großerwerb vor, soll nach dem Gesetzesentwurf zwar noch ein Verschonungsabschlag möglich sein, dieser sich aber mit steigender Höhe des Erwerbs verringern. Ab einen Erwerb von ca. EUR 90 Mio. entfiele die Verschonung vollständig.
Allerdings sieht der Gesetzesentwurf auch vor, dass auf Antrag die bei Großerwerben auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer vollständig erlassen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen.

Vorteil Familienstiftung

Genau an diesem Punkt des verfügbaren Vermögens kommt gedanklich die Familienstiftung ins Spiel. Der Gesetzesentwurf stellt nämlich für das verfügbare Vermögen zum Zeitpunkt des Erwerbs auf 50 % des erhaltenen nicht begünstigten Vermögens und 50 % des vorhandenen Privatvermögens ab, soweit dieses Privatvermögen nicht theoretisch begünstigtes Vermögen darstellen würde. Diese Regelungen würden somit dazu führen, dass ein Erwerber den Erlass der Steuer nicht erreichen kann, soweit er über ausreichend Privatvermögen verfügt. Im Umkehrschluss wird einem Erwerber vollständig die Steuer erlassen, wenn er kein Vermögen hat, dass er als verfügbares Vermögen einsetzen muss/kann.
Würde daher ein Unternehmen auf eine Familienstiftung übertragen, die über kein sonstiges Vermögen verfügt, käme mithin unabhängig von der Höhe des Erwerbs ein vollständiger Erlass der Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Betracht.

Fazit

Erfahrungsgemäß sollte ein steuerlicher Vorteil allein nicht den Ausschlag für eine Unternehmensübertragung geben. Steht diese aber an, dann ist gerade bei wirtschaftlich sehr wertvollen Unternehmen stets auch die Option zu prüfen, diese auf eine Familienstiftung zu übertragen. Den in diesem Zusammenhang anzustellenden Abwägungen könnte durch die anstehende Erbschaftsteuerreform als weiterer wesentlicher Aspekt hinzukommen, dass eine schenkungsteuerfreie Übertragung unabhängig von der Höhe des Unternehmenswertes dadurch erreicht werden kann.
Es ist durchaus vorstellbar, dass dieser Aspekt der Schenkungsteuerfreiheit im Einzelfall das sprichwörtliche "Zünglein an der Waage" zu Gunsten der Familienstiftung bildet.