Bereits zur Jahresmitte hat der FAB (Fachausschuss für Unternehmensberichterstattung) des IDW (Institut für Wirtschaftsprüfer) verschiedene Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des EntgTranspG erläutert.

Konkret wurde diskutiert:

  • Da der Gesetzgeber im EntgTransG an den Arbeitgeberbegriff im Sinne des Arbeitsrechts anknüpft ist bei der Auslegung der Vorschrift daher auch auf arbeitsrechtliche Vorgaben zurückzugreifen. Damit wäre streng genommen die Anzahl der Arbeitnehmer i.S.d. HGB (Handelsgesetzbuch) ohne Bedeutung.
  • Die Beschäftigtensituation der Referenzperiode (Zeitraum) darf dementsprechend ebenfalls analog der arbeitsrechtlichen Vorgaben interpretiert werden. Somit ergibt sich eine vergleichsweise große Spannbreite von 6 bis 24 Monaten.
  • Die Beurteilung erfolgt stets zum Zeitpunkt der Erstellung des Transparenzentgeltberichtes. Dementsprechend ist auch der Rechtsstand zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Diese Beurteilung ist wichtig, da der Referenzzeitpunkt de facto fast frei gewählt werden kann. Unstreitig ist dabei jedoch der handelsrechtliche Stetigkeitsgrundsatz zu beachten.
  • Es wird als sachgerecht angesehen, dass die Beurteilung, ob ein Unternehmen erstmals berichtspflichtig ist jährlich überprüft wird.
  • Dementsprechend kann eine Beurteilung also zu Anfang eines jeden Kalenderjahres beginnen und dementsprechend umfasst der erste Bericht stets nur ein Kalenderjahr.
  • Hat ein Unternehmen erstmals einen Bericht erstellt muss es danach nur noch (in Abhängigkeit der Tarifgebundenheit) alle 3 bzw. 5 Jahre beurteilen, ob es (weiterhin) berichtspflichtig ist.
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