Seit der Rescue-Tropfen Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) im Januar ist klar: Wer zur Unterlassung verpflichtet ist, darf sich nicht einfach zurücklehnen und den Vertrieb der verletzenden Ware einstellen, sondern muss sich aktiv um den Rückruf bereits ausgelieferter Produkte bemühen (siehe Blog-Beitrag vom 20.02.17). Dies allerdings nur in dem Umfang, der dem Unterlassungsschuldner „zumutbar“ ist. Die Entscheidung hat für die Praxis weitreichende Folgen, lässt aber viele Fragen unbeantwortet. Nun hat sich der BGH in der „Luftentfeuchter“-Entscheidung vom 04.05.2017 (Az.: I ZR 208/15) weiter zu den Rückrufpflichten beim Unterlassungsanspruch geäußert.

Der BGH hat klargestellt, dass die Rescue-Tropfen-Rechtsprechung nicht nur auf wettbewerbsrechtliche, sondern auch auf Unterlassungsansprüche anwendbar ist, die im geistigen Eigentum fußen, ebenso auf vertragliche Unterlassungsverpflichtungen. Damit fallen also insbesondere strafbewehrte Unterlassungserklärungen darunter. Zwar muss sich der Lieferant in der Regel nicht das Verhalten seiner Abnehmer zurechnen lassen. Allerdings gilt das nicht, wenn diese selbst bei der Erfüllung der Pflichten aus der Unterlassungsverpflichtung tätig werden, wie dies zum Beispiel bei Werbeagenturen hinsichtlich bestimmter Behauptungen der Fall wäre. In diesen Fällen ist der verpflichtete Unternehmer für deren Verstöße verantwortlich.

Die Lieferung von Ware „unter Eigentumsvorbehalt“ begründet nach Auffassung des BGH keine verschärften Rückrufpflichten seitens des Lieferanten. Ferner stellte das Gericht fest, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung, der auf einer einheitlichen (falschen) Überlegung basiert sich aber wiederholt auswirkt, lediglich eine Zuwiderhandlung darstellt.

Offen bleibt dagegen weiterhin, unter welchen Umständen ein Rückrufverlangen unzumutbar ist. Gerade bei einstweiligen Verfügungen läuft der zum Rückruf verpflichtete Unternehmer häufig Gefahr, durch sein Rückrufverlangen einen irreversiblen Imageschaden zu erleiden – obwohl es sich erst um eine vorläufige Entscheidung des Gerichts handelt. Unklar ist ebenso, welche Handlungen genau dem Verpflichteten abverlangt werden können. Reicht die bloße Bitte, das Produkt nicht weiter zu vertreiben, oder muss der Unternehmer eventuell sogar anbieten, die Ware unter Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen und drohende Schadensersatzansprüche zu übernehmen? Offen ist auch, ob und wenn ja wie der Verpflichtete auf seine Abnehmer Einfluss zu nehmen hat. Muss er seine Geschäftspartner gegebenenfalls verklagen oder anderweitig unter Druck setzen?

Sofern der Unternehmer eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abgibt, stellt sich für ihn auch die Frage, ob die Erklärung auch ausreicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, sofern er seine Verpflichtung zum Rückruf einschränkt.

So verlockend eine umfassende Rückrufpflicht des Unterlassungsschuldners für den Unterlassungsgläubiger sein mag – die Geltendmachung birgt für letzteren auch Gefahren. Etwa die in einstweiligen Verfügungsverfahren bestehende verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO, sofern sich der geltend gemachte Anspruch später als unberechtigt herausstellt. Um dieses Risiko zu reduzieren, wäre es denkbar, den Unterlassungsanspruch einzuschränken, also keinen Rückruf bereits ausgelieferter Produkte zu fordern. Diese Einschränkung wiederum birgt allerdings die Gefahr, dass das Unterlassungsverlangen von einem Gericht als nicht ausreichend dringend angesehen und der Antrag daher insgesamt abgelehnt wird.

Klar ist: Beide Seiten würden von einer weiteren Klarstellung der Rechtslage profitieren.

Autoren: Dr. Oliver Stegmann, Dr. Maria Pregartbauer
Unter der Mitarbeit von Julia Paluszko.

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