Datenschutzrechtliche Standard-Situationen Schritt für Schritt meistern: Dabei unterstützen die ESCHE-Datenschutz-Checklisten.

Der Zugang eines Bußgeldbescheides verursacht in der Regel große Aufregung und das zu Recht. Er kann nicht nur finanziell sehr belastend sein, sondern führt schon bei einem Bußgeld von nur knapp über € 200 zu einer Eintragung in das Gewerbezentralregister. Zudem kann von den Betroffenen zum Anlass genommen werden, Schadensersatzforderungen geltend zu machen.

Häufig werden vor diesem Zeitpunkt schon wesentliche Fehler gemacht, denn in der Praxis dürfte ein Bußgeldbescheid leichter zu verhindern als zu beseitigen sein.

1. Bußgeld-Prophylaxe

  • Die beste Prophylaxe ist natürlich die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften.
  • Schritte, um dies zu erreichen:
    • Dokumentation der Erhebungen, Verarbeitungen und Nutzungen personenbezogener Daten; Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses
    • Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten (siehe ESCHE Datenschutz-Checkliste „Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten“)
    • Datenschutzrechtliche Prüfung bzgl. der Erhebungen, Verarbeitungen und Nutzungen von personenbezogenen Daten; insbesondere in Bezug auf
      • Übermittlungen von Daten an Dritte
      • Datentransfers ins außereuropäische Ausland
      • Datenübermittlungen im Konzern
      • Auftragsdatenverarbeitung
      • Umgang mit besonderen Arten personenbezogenen Daten (solche mit Bezug auf Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben)
  • Durchführung von Vorabkontrollen
  • Selbstkontrollen
    • Die Bußgeld-Praxis der Aufsichtsbehörde bzw. Bußgeldstellen in den einzelnen Bundeländern weicht teilweise stark voneinander ab. Eine interne Organisation, die dem Datenschutz Rechnung trägt, hilft aber auch in Fällen eines ordnungswidrigen Handelns. Die Aufsichtsbehörde bzw. Bußgeldstelle kann dies im Rahmen ihres Ermessens bzgl. der Frage, ob- und wenn ja- in welcher Höhe ein Bußgeld festgesetzt wird, berücksichtigen.

2. Vorverfahren / Anhörung

Dem Bußgeldbescheid geht in der Praxis eine Anhörung der verantwortlichen Stelle durch die Aufsichtsbehörde voraus. Geht ein Anhörungsschreiben ein, ist Folgendes zu tun:

  • Organe der Gesellschaft bzw. Geschäftsleitung informieren
  • Rechtsrat einholen, Rechtslage prüfen
  • Prüfung eines Auskunftsverweigerungsrechts einzelner Personen
  • Entlastende Umstände ermitteln
  • Ggf. eigene Vorschläge für Maßnahmen der verantwortlichen Stelle entwickeln und vortragen, die etwaige Rechtsverletzungen künftig ausschließen
  • Rechtliche Stellungnahme gegenüber der Aufsichtsbehörde
  • Ggf. Verhandlungen mit der Behörde
  • Ggf. Rückstellung für Bußgeld bilden

3. Eingang eines Bußgeldbescheides

  • Organe der Gesellschaft bzw. Geschäftsleitung informieren
  • Spätestens jetzt: Rechtsrat einholen
  • Frist für Einspruch notieren
  • Verjährung prüfen
  • Zuständigkeit der Behörde prüfen
  • Akteneinsicht beantragen
  • Erfolgsaussichten eines Einspruchs prüfen und diesen ggf. einlegen
  • Wenn Einspruch von der Behörde als unzulässig verworfen worden sein sollte, ggf. innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • Behörde entscheidet bei Einspruch, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt (ggf. nach weiteren Ermittlungen und erneuter Anhörung). Hält die Behörde den Bußgeldbescheid aufrecht, übersendet sie die Akte über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht, welches ggf. nach weiteren Zwischenschritten im Einvernehmen mit den Beteiligten durch Beschluss entscheidet oder die Hauptverhandlung durchführt und zu einem Urteil kommt
  • Ggf. Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde gegen Beschluss oder Urteil prüfen und diese ggf. einlegen
  • Entscheidung des Beschwerdegerichts durch Beschluss oder Urteil

Autoren: Dr. Frank Bongers und Dr. Karsten Krupna 

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