Videokameras sind allgegenwärtig: Am Zugang zu Gebäuden, im Einzelhandel, an Tankstellen oder Bankautomaten, zur Überwachung von Produktionsabläufen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf öffentlichen Plätzen.  

Die heutige Videotechnik ist leicht verfügbar und – gerade im Vergleich zu der Überwachung durch Personen – kostengünstig. Sie liefert reproduzierbare Ergebnisse, die grundsätzlich zu Beweiszwecken geeignet sind. Schließlich geht von einer offenen Videoüberwachung eine abschreckende, verhaltenslenkende Wirkung aus. Es wundert also nicht, dass Videokameras immer häufiger eingesetzt werden.

Kehrseite dieser Vorteile ist eine umfangreiche Datenspeicherung, deren Rechtmäßigkeit feststehen muss. Anderenfalls wird aus dem geeigneten Überwachungsinstrument ein Risikofaktor in Bezug auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche und Bußgelder.  
Datenschutzrechtliche Standard-Situationen Schritt für Schritt meistern: Dabei unterstützen die ESCHE-Datenschutz-Checklisten. Bei Videoüberwachungen empfiehlt es sich anhand folgender Checkliste vorzugehen.
 
1. Planungsphase

  • Bestimmung des Zwecks der Videoüberwachung (z. B. Wahrung des Hausrechts; Schutz des Eigentums oder Aufklärung einer Straftat)
  • Auf Basis der Zweckbestimmung:
    • Entscheidung über offene oder verdeckte Überwachung
    • Bestimmung des Standortes und der Reichweite (Bildausschnitt, Schwenkbarkeit, Zoomfunktion)
    • Entscheidung, ob es einer Aufzeichnung bedarf, oder ob eine schlichte Bildübertragung oder gar eine Attrappe ausreicht
    • Prüfung, ob der Zweck eine Tonaufzeichnung erfordert
    • Prüfung, zu welchen Zeiten der Zweck einen Einsatz erfordert
    • Prüfung, ob eine Auswertungssoftware (z. B. für eine automatisierte Personenerkennung) eingesetzt werden soll
  • Prüfung, ob mit der geplanten Installation unbeabsichtigt Personen aufgezeichnet würden; insbesondere, ob unbeabsichtigt öffentlich zugängliche Räume (z. B. Gehwege) erfasst würden; ggf. Anpassung des Installationsplanes
  • Vorbereitung der rechtlichen Prüfung: Erstellung einer Prognose, wer bei dem beabsichtigten Einsatz wann und wobei gefilmt werden wird.
  • Eine entsprechende Prognose ist für Tonaufzeichnungen zu erstellen, wobei man bedenken muss, dass Stimmen von Personen auch aufgezeichnet werden können, wenn ihr Bild aufgrund der Kameraeinstellung  nicht erfasst wird.
  • Rechtliche Einordnung der Videoüberwachung in die Fallgruppen „Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume“ und „Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Räume“
  • Rechtliche Prüfung der Zulässigkeit der Videoüberwachung einschließlich der Beantwortung folgender Fragen:
    • Ist die Videoüberwachung geeignet, um den Zweck zu erreichen?
    • Gibt es alternative Wege, um den Zweck zu erreichen, die die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen weniger beeinträchtigen.
    • Überwiegen die Interessen der gefilmten und ggf. abgehörten Personen?
    • Ist die Tonaufzeichnung ggf. eine Straftat (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)?
  • Anpassung der Parameter des geplanten Einsatzes  unter Berücksichtigung der rechtlichen Prüfung (z. B. „Verpixelung“ einzelner Bereiche des Bildes oder Verzicht auf Tonaufzeichnungen)
  • Prüfung, ob eine Vorabkontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten erforderlich ist; ggf. Durchführung der Vorabkontrolle und Dokumentation des Ergebnisses
  • Entscheidung, ob die Videoüberwachung selbst oder mit Hilfe eines externen Dienstleisters durchgeführt wird. Ggf. Prüfung des Dienstleisters und Abschluss einer Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung (siehe ESCHE Datenschutz-Checkliste: Auftragsdatenverarbeitung für Auftraggeber)
  • Erfassung der Videoüberwachung im Verfahrensverzeichnis
  • Regelung der Zugriffberechtigungen sowie der weiteren technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit
  • Ggf. Hinweisschilder mit allen notwendigen Angaben gestalten und anbringen
  • Ggf. Zustimmung des Betriebsrates oder Personalrates einholen; Treffen einer Regelungsabrede oder Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung
  • Schulung der Mitarbeiter für die rechtmäßige Auswertung und den sonstigen Umgang mit den Videoaufzeichnungen 

2. Nutzungsphase

  • Festlegung der Grundsätze über die Auswertung und Nutzung der Videoaufzeichnungen, z. B.
    • Festlegung des Anlasses der Auswertung
    • Bestimmung der zur Auswertung berechtigten Personen
    • Regelung des Auswertungsumfangs, z. B. Verbot der Erstellung von Bewegungsprofilen
    • Regelung etwaiger Übermittlungen an Dritte
    • Rechtliche Prüfung der zulässigen Speicherdauer aufgezeichneter Videobilder und der Tonaufnahmen unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlage und des Zwecks der Videoaufzeichnung
    • Festlegung der Speicherdauer
    • Regelmäßiges Löschen der Aufzeichnungen, wenn nicht sachliche Gründe für eine länger andauernde Speicherung vorliegen
  • Konkrete Anweisungen der Mitarbeiter zum Umgang mit der Videoüberwachungsanlage, insbesondere zu den zulässigen Auswertungen und der Löschung
  • Protokollierung der Zugriffe auf die Aufzeichnungen
  • Benachrichtigung von Personen, die den Videobildern zugeordnet wurden, über die Datenverarbeitung und -nutzung
  • Kontinuierliche Überwachung des datenschutzkonformen Einsatzes der Videoanlage


Siehe auch:

 

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