Esche Schümann Commichau hat für einen internationalen Konzern in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht am 17.10.2018 die Klärung einer grundsätzlichen Frage herbeigeführt. Der Entscheidung des BAG (5 AZR 553/17) lag die Frage vor, ob im Anwendungsbereich des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Polierer des Baugewerbe (RTV) Flugzeiten als Arbeitszeit zu vergüten sind. Gleichzeitig war zu klären, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Flug in der Business-Class hat.

Entsendung in das In- und Ausland
Der Arbeitnehmer, der als Bauleiter beim Arbeitgeber auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland eingesetzt wird, war u.a. auf einer Baustelle in China tätig. Der zugrundliegende Entsendungsvertrag enthielt keine gesonderten Regelungen zur Reisezeit. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Überstundenvergütung für die Reisezeit zu tragen. Die Erstattung des Aufpreises für den Flug in der Business-Class war vom Arbeitgeber ebenfalls abgelehnt worden. Dennoch hatte der Arbeitnehmer auf eigene Mehrkosten einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai statt eines Direktflugs in der Economy-Class gebucht.

Entscheidung
Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass zwar die An- und Abreise zu einer auswärtigen Arbeitsstelle im Rahmen einer Entsendung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolge und deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten sei. Der Anspruch folge aus § 611 BGB. Erforderlich sei dabei jedoch nur die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Offen ließ das BAG gleichwohl die Frage, ob § 7 Nr. 4 RTV ebenfalls eine Anspruchsgrundlage für einen Vergütungsanspruch für die Reisezeit im Flugzeug bei einer Entsendung begründe. Auf dieser Grundlage hatte die Vorinstanz entschieden. Das BAG braucht sich damit wahrscheinlich nicht mit der von der Revision aufgegriffenen Frage auseinanderzusetzen, ob aufgrund des RTV-Angestellte dann auch ein weltweites Direktionsrecht für Auslandsentsendungen besteht. Das Verfahren ist für weitere Feststellungen an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen worden.

Praxishinweis
Für die Praxis konnte somit geklärt werden, dass die im Flugzeug verbrachte Reisezeit im Falle einer Entsendung zwar als Arbeitszeit zu vergüten, eine Beförderung in der Business-Class jedoch nicht erforderlich ist. Der Aufpreis sowie eine etwaig längere Reisezeit als in der Economy-Class sind vom Arbeitnehmer mithin selbst zu tragen. Da das BAG offen gelassen hat, ob sich ein Anspruch ebenfalls aus dem Tarifvertrag ergibt, kann jedenfalls vorbehaltlich einer endgültigen Klärung hierzu eine abweichende Regelung im Arbeitsvertrag getroffen werden. Allerdings sind dabei jedenfalls die gesetzlichen Mindestentgeltansprüche zu beachten.

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Autoren: Dr. Erwin Salamon, Dr. Arietta von Stechow

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