Gerade im Bereich der Pflege- und Sozialdienste finden sich vielfach Rückstellungen für steuerliche Risiken aus Essenslieferungen. Über viele Jahre hat es eine Art Stillhalteabkommen der Finanzverwaltung gegeben, was dazu führte, dass die Rückstellungen sukzessive aufgelöst werden mussten.

Aktuell hat sich die Situation jedoch wieder gedreht. Bundestag und Bundesrat haben Ende 2019 zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuergesetz beschlossen. Unter anderem wurde der Paragraph für die Steuerbefreiung für Wohlfahrtsleistungen im Umsatzsteuergesetz neugefasst (§ 4 Nr. 18 UStG). Die Änderung trat mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Leistungen der sogenannten Mahlzeitendienste von anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und deren Untergliederungen (z. B. „Essen auf Rädern“) waren bis zum 31. Dezember 2019 unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG de facto umsatzsteuerfrei. Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) musste dies geändert werden, da der BFH entschieden hat, dass derartige Leistungen nicht eng mit der Fürsorge oder der Erhaltung der sozialen Sicherheit verbunden sind. Somit kann die Ausnahmeregelung aus § 4 Nr. 18 UStG hier nicht greifen.

Die Leistungen eines Mahlzeitendienstes sind mit der Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG somit ab dem 1. Januar 2020 unabhängig von der Rechtsform des Leistungserbringers umsatzsteuerpflichtig; sie können jedoch unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 8 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen; insofern steht den Einrichtungen auch ein Vorsteuerabzug zu. Dies gilt für alle Anbieter gleichermaßen.

Aktuell gilt es daher zu prüfen, inwieweit die Verpflichtungen aus den Essenslieferungen nicht drohverlustbehaftet sind. Zahlreiche Preisvereinbarungen kennen den Hinweis auf die Steuerfreiheit oder nennen einen Endabnehmerpreis. Dementsprechend lassen sich Mehrkosten durch die Umsatzsteuerpflicht nicht ohne weiteres auf die Abnehmer abwälzen.

Da bleibt als Fazit ein verspätetes „Frohes Neues (umsatzsteuerpflichtiges) Jahr!“

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