Mit Urteilen vom 06.11.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Arbeitnehmer- und Hinterbliebenenrechte hinsichtlich Urlaubsansprüchen deutlich gestärkt. Mit der Entscheidungen zu Az. C-619/16 und C-684/16 hat der EuGH entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine Urlaubstage bzw. seinen Anspruch auf Abgeltung für nicht genommenen Urlaub nicht automatisch dadurch verliert, dass er keinen Urlaub beantragt und genommen hat.
Zudem hat der EuGH mit der Entscheidung zu Az. C‑569/16 und C‑570/16 den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Abgeltung für den vom Arbeitnehmer erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub gegen den Arbeitgeber zugesprochen.

Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen
Nach Auffassung des EuGH darf eine nationale Regelung nicht zum Erlöschen der vom Arbeitnehmer erworbenen Urlaubsansprüche am Ende des Bezugszeitraums bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, wenn er tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte seine Urlaubsansprüche wahrzunehmen. Der Arbeitnehmer sei als schwächere Partei schützenswert. Der Arbeitgeber müsse ihn daher tatsächlich in die Lage versetzen, den bezahlten Jahresurlaub auch zu nehmen. Die Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch, nur weil der Arbeitnehmer keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.

Ein Verfall des Urlaubs- und Abgeltungsanspruchs sei nur dann nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, z. B. durch angemessene Aufklärung, tatsächlich in die Lage versetzt wurde, seinen Anspruch wahrzunehmen und trotzdem aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage auf die Urlaubstage verzichte. Dies müsse der Arbeitgeber im Streitfall jedoch beweisen.

Urlaubsabgeltungsansprüche sind vererbbar
Ferner bestätigte der EuGH, dass die Urlaubsansprüche eines verstorbenen Arbeitnehmers nicht restlos mit seinem Tod untergehen. Den Erben des verstorbenen Arbeitnehmers stehe ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs zu. Zwar könne der Arbeitnehmer durch seinen Tod die bezweckte Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen, allerdings sei nicht anzunehmen, dass dieser Umstand rückwirkend zum vollständigen Verlust des einmal erworbenen Anspruchs führe. Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung sei als vermögensrechtlicher Bestandteil dem Vermögen des Arbeitnehmers zuzuordnen und mit dem Erbfall gehe dieser in das Vermögen der Erben über. Entgegenstehende nationale Regelungen, nach welchen erworbene Urlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers untergehen, seien mit dem Unionsrecht unvereinbar und damit nicht anzuwenden.

Praxistipp
Der Arbeitgeber muss in Zukunft nachweisen, dass er den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, den ihm zustehenden unionsrechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr tatsächlich zu nehmen. Der EuGH verlangt eine „angemessene Aufklärung“ durch den Arbeitgeber. In der Praxis empfiehlt sich eine rechtzeitige Überprüfung von Resturlaubsansprüchen, z. B. zum Ende des dritten Quartals, sowie eine förmliche Aufforderung an den Arbeitnehmer, den ausstehenden Jahresurlaub zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Dabei muss der Arbeitnehmer auch auf die Konsequenzen seines Unterlassens (Verlust des Anspruchs bzw. Wegfall der Vergütung) hingewiesen werden. Indes verlangt selbst der EuGH vom Arbeitgeber nicht, dass er den Arbeitnehmer zwingt, den Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.

Nach dem Tode eines Arbeitnehmers müssen Arbeitgeber Erben auf Verlangen Auskunft über die Höhe des nicht genommenen Urlaubsanspruchs erteilen. Eine Auszahlung der Urlaubsabgeltung sollte nur gegen Nachweis der Erbeneigenschaft (z. B. Vorlage eines Erbscheins) oder an einen legitimierten Erbenvertreter/ Erbschaftsverwalter erfolgen.

Autorin: Carina Hofmann

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