Mit Urteil vom 4. Juli 2019 (Rechtssache C-377/17) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen für europarechtswidrig erklärt. Die HOAI ist jetzt entsprechend zu ändern; zukünftig entfallen die Honorarbegrenzungen für unter die Verordnung fallende freiberufliche Leistungen.
Dass die deutschen Regelungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) der Prüfung des Gerichtshofes nicht Stand halten würden, war zu erwarten, nachdem bereits im Februar 2019 der Generalanwalt beim EuGH in seinem Votum einen Verstoß der Honorarbegrenzungen gegen die maßgebliche Unionsrichtlinie angenommen hatte. Begründet wird das negative Verdikt mit der Erwägung, dass es der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen sei nachzuweisen, dass die Mindest- und Höchstsätze geeignet und erforderlich sind, um die Ziele, eine hohe Qualität von Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen, zu erreichen. Es sei auch nicht hinreichend begründet worden, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichend seien, so dass es an der Verhältnismäßigkeit der Festlegung von Höchstsätzen fehle.
Partielle Änderung der HOAI erforderlich
Die Entscheidung des EuGH beschränkt sich allerdings auf die Frage der Vereinbarkeit der Mindest- und Höchstsätze gemäß § 7 HOAI mit dem Unionsrecht. Die weiteren Regelungen der Verordnung waren nicht Gegenstand der Überprüfung durch den Gerichtshof. Insofern wird eine partielle Änderung der Verordnung genügen, um dem Urteil Rechnung zu tragen. Ob der deutsche Verordnungsgeber es zum Anlass für eine tiefgreifendere, über die Honorarregelungen hinausgehende Novelle der HOAI nehmen wird, bleibt aber abzuwarten.
Auswirkungen auf die Vertragspraxis
Noch nicht abschließend klar erscheinen die Konsequenzen des Urteils für die aktuelle Vertragspraxis. Es spricht viel dafür, dass den beanstandeten HOAI-Regelungen wegen des Vorrangs und der unmittelbaren Anwendbarkeit des Unionsrechts schon jetzt keine Wirksamkeit mehr zukommt, das heißt ab sofort bei Neuabschlüssen von Planungsverträgen – auch etwa im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen – die Vertragsparteien nicht mehr an die Honorarvorgaben des § 7 HOAI gebunden sind. Was bereits geschlossene Verträge anbelangt, dürften deren Honorarregelungen in der Regel nicht berührt werden. In Sonderfällen, insbesondere bei Vertragsgestaltungen, die hinsichtlich der Vergütungsvereinbarung pauschal auf die HOAI verweisen, mag aber eine Prüfung der etwaigen Konsequenzen des EuGH-Urteils für den konkreten Vertrag angezeigt sein.