Der BGH hat mit Urteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16 entschieden, dass auch heimlich gemachte Filmaufnahmen in Hühnerställen verbreitet werden dürfen. Besondere Brisanz hatte der Fall, weil es sich um Aufnahmen aus Bio-Betrieben handelt.

Der Fall
Die Klägerin, ein Zusammenschluss mehrerer Bio-Erzeuger, unterhält auch Betriebe, in denen Bio-Hühner gehalten werden. Im Mai 2012 drang ein Tierschutzaktivist in zwei der Betriebe der Klägerin ein und filmte dort. Diese Aufnahmen dokumentierten den vorgefundenen Zustand: tot herumliegende Hühner sowie lebende Hühner mit „unvollständigem Federkleid“. Der Aktivist überließ die Aufnahmen der Beklagten. Diese zeigte die Aufnahmen im September 2012 in der Reihe „ARD Exklusiv“ (Titel: „Wie billig kann Bio sein?“) sowie in der Sendung „FAKT“ (Titel: „Biologische Tierhaltung und ihre Schattenseiten“).

Das LG Hamburg (Urteil v. 13. Dezember 2013 - 324 O 400/13) untersagte der Beklagten, die Bildaufnahmen zu verbreiten. Die Berufung beim OLG Hamburg (Urteil v. 19. Juli 2016 - 7 U 11/14) hatte keinen Erfolg.

Der BGH korrigierte diese Entscheidungen und wies die Unterlassungsklage ab. Die Richter waren der Auffassung, dass die Verbreitung derartiger Filmaufnahmen weder das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin noch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletze. Ferner führten sie aus, dass die nicht genehmigten Filmaufnahmen zwar geeignet seien, den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und überdies auch das Interesse der Klägerin berührten, ihre innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten. Dennoch seien die Beeinträchtigungen nicht rechtswidrig. Das gelte unabhängig davon, dass die veröffentlichten Filmaufnahmen zuvor rechtswidrig hergestellt worden seien.
Konkret gaben die Richter im Rahmen einer Abwägung dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit Vorrang vor dem Interesse der Klägerin am Schutz ihrer unternehmensbezogenen Interessen:

Zum einen habe sich die Beklagte an dem von dem Aktivisten begangenen Hausfriedensbruch nicht beteiligt. Zum anderen seien mit den Filmaufnahmen auch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart worden. Denn die Aufnahmen dokumentierten nur die Art der Hühnerhaltung. An derlei Informationen über die Umstände in den Betrieben habe die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Filmaufnahmen die Zuschauer zutreffend über die vorgefundenen Zustände informierten und keinerlei unwahren Tatsachenbehauptungen transportierten.

Die Beklagte habe vielmehr einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage geleistet. Prägnant stellte der Vorsitzende Richter Galke fest: „Es ging um Massenproduktion bei Bioerzeugnissen und damit um ein hoch aktuelles Thema.“

Die kritische Auseinandersetzung mit der Massenproduktion von Bio-Erzeugnissen sowie die Darstellung der Diskrepanz zwischen den nach Vorstellung vieler Verbraucher bei Bio-Produkten gegebenen hohen ethischen Produktionsstandards einerseits und den tatsächlichen Produktionsumständen andererseits, sei jedenfalls gedeckt vom Informationsauftrag der Presse gegenüber der Öffentlichkeit. Denn die Funktion der Presse sei nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt.

Fazit
Einbrüche von Tierschutzaktivisten zur Aufdeckung möglicher Missstände beschäftigen die Zivil- und Strafgerichte regelmäßig. Das OLG Naumburg befand jüngst (vgl. Urt. v. 22.02.2018, Az. 2 Rv 157/17) in einem Strafverfahren, der Tierschutz sei notstandsfähig. Das von den Angeklagten geschützte „Tierwohl“ sei im konkreten Fall deutlich höher zu bewerten gewesen als der Hausfriedensbruch. Die drei angeklagten Aktivisten wurden freigesprochen.

Im Widerspruch dazu scheint der aktuelle Koalitionsvertrag der Großen Koalition zu stehen. Er enthält die Absichtserklärung: „Wir wollen Einbrüche in Tierställe als Straftat effektiv ahnden“. Ein anderes Abwägungsergebnis des BGH im Fall Bio-Hühnerstall hätte eine solche Strafschärfung aber wohl kaum zur Folge.


Autoren: Dr. Oliver Stegmann, Dr. Maria Pregartbauer
Unter Mitwirkung von Rechtsreferendar Jakob Kauffeldt.