Der BGH bestätigt eine Praxis, die bei vielen Registergerichten bereits gang und gäbe ist: Die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ kann für gemeinnützige Unternehmensgesellschaften ins Handelsregister eingetragen und verwendet werden.
Entgegen einer verbreiteten Ansicht in der Literatur (u. a. Müko GmbHG/Rieder, 3. Auflage, 2018, § 5 a Rn. 56 b m.w.N.), ist die Abkürzung „gUG“ für eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft zulässig (BGH, Beschluss vom 28.04.2020, Az. II ZB 13/19).
Bereits der Wortlaut des § 5 a I GmbHG, der die Rechtsformangabe der UG (haftungsbeschränkt) regelt, stehe Zusätzen vor „UG“ – hier also dem „g“ – nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt lediglich klar, dass die Bezeichnung „UG“ an die Stelle von „GmbH“ gesetzt werden kann. Es ist eine Sonderregelung allein zu § 4 S. 1 GmbHG und betrifft somit nur den Rechtsformzusatz.
Die Unternehmergesellschaft ist aber keine eigene Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH. Auf die UG ist daher das gesamte GmbH-Recht anwendbar, sofern § 5 a GmbHG keine Sonderregelung enthält. Diese Sondervorschrift beinhaltet jedoch nur eine Regelung betreffend den Rechtsformzusatz der Unternehmergesellschaft, nicht jedoch einen weiteren Teil der Firma.
Demgegenüber stellt § 5 a I GmbHG gerade keine Sondervorschrift zu § 4 S. 2 GmbHG dar, welcher die Abkürzung „gGmbH“ ausdrücklich erlaubt. Dies folgt bereits daraus, dass § 4 S. 2 GmbHG zum Zeitpunkt der Schaffung des § 5 a GmbHG noch gar nicht bestand.
Der Rechtsverkehr wird durch den Zusatz „g“ auch nicht verunsichert. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hat sich nämlich nach ihrer Einführung durch das MoMiG im Jahr 2008 auch mit der Kurzform „UG (haftungsbeschränkt)“ weit verbreitet und durchgesetzt. Ebenfalls gibt es seit der ausdrücklichen Zulassung des vorangestellten „g“ für „gemeinnützig“ im Jahr 2013 eine beträchtliche Anzahl an eingetragenen „g“-Gesellschaften. Dass auf einmal der Rechtsverkehr durch das „g“ bei einer Unternehmergesellschaft beeinträchtigt werden soll, ist kaum vorstellbar.
Zudem werden die Haftungsverhältnisse durch die Bezeichnung „(haftungsbeschränkt)“ offengelegt, der Hinweis auf die Gemeinnützigkeit durch das „g“ steht dem intendierten Gläubigerschutz somit nicht entgegen.
Letztlich gibt es auch keinen Grund, den Hinweis auf die Gemeinnützigkeit („g“) nur der GmbH zu gestatten. Im Gegenteil: Vielmehr entspricht eine Verwendung des „g“ auch durch die Unternehmergesellschaft dem gesetzgeberischen Ziel des Ehrenamtsstärkungsgesetzes, die Arbeit von gemeinnützigen Körperschaften zu fördern.
Unter Mitarbeit von Louisa Klinghardt.