Arbeitgeber, die über die Einführung von (Sozialplan-) Leistungen im Zusammenhang mit einem Personalabbau entscheiden, müssen vielfältige weitere Kostenfaktoren berücksichtigen. Dabei sind einige förderfähige Leistungen – die insbesondere begleitend zur Einsetzung einer Transfergesellschaft (dazu ESCHE blog vom 18.05.2020 und 19.05.2020) in Betracht kommen, in die Kalkulation einzubeziehen.

Voraussetzungen
Die Voraussetzungen sind in § 110 Abs. 1 SGB III definiert. Es bedarf einer Bedrohung von Arbeitslosigkeit aufgrund einer Betriebsänderung, einer vorherigen Beratung der Betriebsparteien durch die Agentur für Arbeit und einer gesicherten Durchführung von Maßnahmen durch einen Dritten, die der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll (vgl. zu ähnlichen Voraussetzungen für die Transfergesellschaft auch ESCHE blog vom 19.05.2020).

Profiling
Zunächst gilt dies für das sogenannte Profiling. Bei dem Profiling handelt es sich um eine Maßnahme zur Feststellung der vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten und der Eignung für berufliche Tätigkeiten. Dieses Profiling als „arbeitsmarktlich zweckmäßige Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten“ i. S. d. § 111 Abs. 4 b SGB III muss grundsätzlich vor Übertritt in die Transfergesellschaft durchgeführt werden.

Gem. § 111 Abs. 4 b SGB III ist in berechtigten Ausnahmefällen ein Profiling auch noch im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung in die Transfergesellschaft innerhalb eines Monats zulässig. Allerdings ist in diesem Falle des nachträglichen Profiling eine Erstattung von Kosten für das Profiling nicht möglich.

Die Kosten des Profiling werden für unterschiedliche Tests einschließlich Selbsteinschätzungstest, Berufsfeldtests, Intelligenz-Strukturtests zum Erfassen intellektueller Stärken/Schwächen im Rahmen eines Einzelgesprächs bzw. einer Einzelberatung mit einer Dauer von in der Regel zwei Tagen bezuschusst. Der Zuschuss beträgt 50 % aus maximal EUR 400,00.

Transferberatung
Als Transfermaßnahme ist förderfähig eine Einzelberatung im Rahmen der Besprechung des Profiling Ergebnisses unter Einbeziehung einer gemeinsamen Zielvereinbarung, eines Coachings, von Folgegesprächen, eines individuellen Bewerbungscoachings und der Begleitung bei individuellen Bewerbungsstrategien. Förderfähig sind hierzu bei einer Dauer von bis zu sechs Monaten Transfer insgesamt 20 Stunden mit einem förderungsfähigen Betrag von 50 % aus maximal EUR 1.800,00 sowie bei einer Transferdauer von über sechs Monaten insgesamt 30 Stunden á maximal EUR 90,00 mit einem förderungsfähigen Betrag von 50 % aus maximal EUR 2.700,00.

Daneben erstattungsfähig sind 50 % aus maximal EUR 30,00 für die Datenerfassung und EUR 10,00 für die Erstellung einer Transfermappe.

Qualifizierungsmaßnahmen
Kern der Aufgabe einer Transfergesellschaft sind daneben Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Eingliederungsaussichten. Hierzu zählen Bewerbungstrainings und spezifische Qualifizierungsmaßnahmen.

Von Bedeutung für die Transferberatung ist, dass diese nach Rz. 110.26 der fachlichen Weisungen zum Transferkurzarbeitergeld (Stand: 20.12.2018) nur bei einer Beratung in einem persönlichen Einzelgespräch und damit nicht mittels Telefon- oder Video-Konferenz förderfähig sind. Ob dies in Zeiten der Corona-Pandemie noch zeitgemäß ist, ist fragwürdig; ggfls. wird die Verwaltungspraxis sich umstellen. Aufgrund der aktuellen Weisungslage ist von technischen Maßnahmen anstelle eines persönlichen Einzelgesprächs indessen abzusehen.

Ergänzende Fördermöglichkeiten durch „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“
Im Zuge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber den Katalog der Fördermöglichkeiten durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (sog. „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“) erweitert. Die Beschränkung, dass eine Förderung nur für Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss oder Arbeitnehmer über 45 Jahren möglich ist (§ 111a Abs. 1 Nr. 1 SGB III), wurde aufgehoben. Hierdurch kann ein größerer Teil von Arbeitnehmern von den Fördermöglichkeiten profitieren. Sowohl längerfristig angelegte Weiterbildungsmaßnahmen über das Ende des Transferkurzarbeitergeldzeitraum hinaus, als auch kurzfristige Maßnahmen, die noch während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld enden, sind möglich. Somit können Arbeitnehmer verschiedenste Maßnahmen wahrnehmen, die ihnen zu einem Berufsabschluss verhelfen oder ganz nach Bedarf auch nur kürzere Anpassungsqualifizierungen belegen. Voraussetzung der Förderung durch die Agentur für Arbeit ist stets, dass der Arbeitgeber mind. 50 % der Lehrgangskosten trägt. Kleinere Betriebe mit weniger als 250 Arbeitnehmern müssen lediglich 25 % der Lehrgangskosten während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld zahlen.

Keine Förderung bei Qualifizierung für den internen Arbeitsmarkt
Eine Förderung ist gem. § 110 Abs. 3 SGB III ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb oder in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens oder Konzerns vorzubereiten.

Praxistipp
Von Bedeutung ist des Weiteren, dass gem. § 110 Abs. 3 Satz 2 SGB III die Förderung ausgeschlossen ist, wenn sie den Arbeitgeber von bestehenden Verpflichtungen entlasten würde. Vor diesem Hintergrund ist bei der Formulierung von Betriebsvereinbarungen oder Sozialplänen streng darauf zu achten, dass nicht über die maximale Förderhöhe hinaus eine Einstandspflicht des Arbeitgebers begründet wird.

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