Was macht man als Unternehmen, wenn man auf der Internetseite eines anderen Unternehmens als Kunde und Referenz genannt wird, obwohl man niemals Kunde war? Man verlangt, die falsche Referenz zu löschen. Was aber, wenn sich das Unternehmen einfach weigert – und sich weiter mit fremden Federn schmückt?
Diesen kuriosen Fall hatte das Landgericht (LG) Bielefeld zu entscheiden (Urteil vom 23. November 2021, Az. 15 O 104/20).
Sozialsphäre des Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen
Natürlich ist das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Angabe ihres Namens in der Rubrik „Kunden & Referenzen“ betroffen, und zwar die Sozialsphäre. Die Beklagte bringt damit schließlich zum Ausdruck, mit der Klägerin in der Vergangenheit zusammengearbeitet zu haben. Dadurch wird der Name der Klägerin in einen Zusammenhang zu dem Leistungsangebot der Beklagten und ihrem öffentlichen Auftreten gesetzt.
Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht als Kundin oder Referenz für die Beklagte genannt zu werden; sie hat das Recht, ihre soziale Geltung zu definieren und zu entscheiden, für welche Zwecke ihr Name angegeben wird.
Dieses Interesse der Klägerin überwiegen auch die Belange der Beklagten. Zwar ist es Teil der Berufsfreiheit der Beklagten, mit Kunden bzw. Referenzen zu werben. Jedoch ist dieses Interesse in diesem Fall nicht schutzwürdig, da die Beklagte nicht dargelegt hatte, dass sie mit der Klägerin tatsächlich zusammengearbeitet hatte.
An sich trägt zwar die Klägerin die Beweislast für eine rechtswidrige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Sofern diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts darin besteht, dass wahrheitswidrig eine Zusammenarbeit behauptet wird, kann sie jedoch lediglich behaupten, dass eine solche nie stattfand. In dieser Situation trifft die Beklagten eine sekundäre Darlegungslast.
Sekundärer Darlegungslast nicht genügt
Die Beklagte hatte nach Ansicht des LG nicht substantiiert darzulegen vermocht, worin eine entsprechende Zusammenarbeit bestand. Sie behauptet zwar, von 11 Uhr bis 11.30 Uhr ein Seminar zum Thema „Die 7 Säulen der Macht“ angeboten zu haben. Aber, so das LG weiter: „Über die für ein Seminar überraschend kurze Dauer von einer halben Stunde hinaus, fehlt es an jeglicher Substantiierung etwa hinsichtlich der im Vorfeld erfolgten Korrespondenz mit der Klägerin […], der für sie zuständigen Kontaktperson, des Ablaufs der Veranstaltung, des Veranstaltungsortes und der dortigen Gegebenheiten oder der Zusammensetzung der Teilnehmer.“ Folglich muss es die Klägerin nicht dulden, von der Beklagten als Referenz angegeben zu werden.
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