OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2019, 2 Wx 220/19, 2 Wx 227-229/19

Mit Beschluss vom 05.08.2019 hat das OLG Köln entschieden, dass ein Stiftungsgeschäft zur Errichtung einer Stiftung des Privatrechts, in dem der Stifter die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zusichert, der notariellen Beurkundung bedarf.

Sachverhalt
Die Stifterin errichtete zu Lebzeiten eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und verpflichtete sich in dem privatschriftlichen Stiftungsgeschäft zur Übertragung von Wohnungseigentum auf die Stiftung. Die Stiftungsaufsicht hatte die Stiftung dementsprechend anerkannt. Anschließend wurde die Auflassung notariell beurkundet, die Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung jedoch ab, da das Stiftungsgeschäft formunwirksam sei.

Entscheidung
Die Rechtsfrage, ob die Schriftform des § 81 BGB genügt, wenn das Stiftungsgeschäft eine Einbringung von Grundeigentum vorsieht, war bereits bisher umstritten. So hatte beispielsweise das OLG Schleswig mit Beschluss vom 01.08.1995 (9 Co 50/95) entschieden, dass für das Stiftungsgeschäft die einfache Schriftform auch dann ausreicht, wenn die Übertragung von Grundeigentum auf die Stiftung zugesichert wird.

Das OLG Köln entschied davon abweichend nun, dass eine im Stiftungsgeschäft übernommene Verpflichtung zur Einbringung von Grundeigentum der notariellen Beurkundung bedarf. Demnach genügen die Schriftform des § 81 BGB für das privatschriftliche Stiftungsgeschäft und die notarielle Auflassung nicht. Aus Sicht des OLG Köln sprechen systematische Gründe für eine notarielle Beurkundung. Das OLG Köln argumentiert auch mit dem Schutzzweck. Der notarielle Formzwang schütze mit seiner Warnfunktion, der Abschluss- und Inhaltsklarheit und der Beratungs- und Belehrungspflichten die Belange des aufgebenden Stifters. Diese Sicherungsmechanismen seien durch das verwaltungsrechtliche Verfahren der Anerkennungsbehörde nicht gewährleistet, denn es verfolge eine andere Zweckrichtung und setze andere Prüfungsmaßstäbe. Angesichts der Intensität der Betreuung von Stiftungsgründern durch die Stiftungsaufsicht bereits im Errichtungsverfahren, die mittlerweile durch die Behörden hier geleistet wird, erscheint diese Argumentation allerdings zu kurz gegriffen.

Folgen für die Praxis
Die Entscheidung führt in der Praxis dazu, dass die notarielle Beurkundung für das Stiftungsgeschäft mit Grundstücksbezug als strenge Formvorschrift grundsätzlich Beachtung finden muss. Demnach ist nicht nur die Auflassung, sondern auch bereits das Stiftungsgeschäft notariell zu beurkunden.

Schließlich sind auch Stiftungsgeschäfte, die die Übertragung von GmbH-Anteilen vorsehen, von der neuen Rechtsprechung betroffen. Auch die Übertragung von GmbH-Anteilen dürfte wie auch Immobilien häufig zur Grundausstattung von Stiftungen zählen. Dem Vernehmen nach sind allerdings aktuell bei den Stiftungsaufsichtsbehörden die Fallzahlen für notariell beurkundete Stiftungsgeschäfte noch nicht relevant gestiegen.

Besonders sorgfältig sollte jedenfalls bei Familienstiftungserrichtungen im Vorwege geprüft werden, ob hier eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, weil zu einem späteren Zeitraum zugestiftete Vermögensgegenstände von bestimmten steuerlichen Privilegien in diesem Fall nicht mehr profitieren können.

Ob sich die Rechtsprechung des OLG Köln hier bundesweit durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Eine klarstellende Regelung in den ohnehin im Zuge der anstehenden Reform des Stiftungsrechtes zu überarbeitenden Vorschriften des BGB zum Stiftungsgeschäft erscheint aus Sicht der Praxis wünschenswert. Hier ist es keinesfalls zwingend, dass sich der Gesetzgeber für eine ausdrückliche Beurkundungspflicht des Stiftungsgeschäftes bei der Übertragung von Immobilien oder GmbH-Anteilen entscheidet.

Unter Mitarbeit von Christina Epping.

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