Das Landgericht München hat entschieden, dass gekaufte positive Hotelbewertungen rechtswidrig sind, wenn sie von „Gästen“ stammen, die sich niemals dort aufgehalten haben. Beklagt war die Firma Fivestar mit Sitz im zentralamerikanischen Staat Belize. Was viele nicht wissen: Firmen, die Fake-Bewertungen verkaufen, gibt es auch in Deutschland.
Geklagt gegen Fivestar hatte das Urlaubsportal Holidaycheck, das zum Burda-Konzern gehört. Holidaycheck störte sich verständlicherweise daran, dass Fivestar damit warb, für Hotels erfundene positive Bewertungen zu schreiben. Die Serviceleistungen von Firmen wie Fivestar richten sich aber nicht nur an Hotels, sondern generell an Firmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen durch positive Bewertungen aufbessern wollen. Auch heute noch wirbt Fivestar auf seiner Internetseite: „Durch Fivestar erhalten Sie hochwertige Rezensionen Ihrer Produkte, Ihrer Dienstleistungen oder Ihres Shops. Schaffen Sie Vertrauen bei Kunden und bekämpfen Sie wirksam negative Bewertungen auf allen großen Plattformen.“
Wenig überraschend entschieden die Richter in München, dass dieses Geschäftsmodell rechtswidrig ist. Fivestar darf künftig keine Bewertungen mehr von Personen verkaufen, die nicht tatsächlich in der bewerteten Unterkunft übernachtet haben. Außerdem müssen alle Fake-Bewertungen gelöscht werden, und Fivestar muss Holidaycheck Auskunft erteilen, wer die erfundenen Bewertungen verfasst hat. Gegen das Versäumnisurteil kann Fivestar innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Da Fivestar seinen Sitz in Belize hat, dürfte es nicht einfach werden, das Urteil zu vollstrecken. Aber: Firmen, die falsche Bewertungen verkaufen, haben ihren Sitz oft auch in Deutschland. Dann ist die Vollstreckung von Urteilen natürlich leichter und effizienter.
Praxistipp
Fake-Bewertungen im Internet können erheblichen Schaden anrichten: entweder dadurch, dass Waren oder Dienstleistungen zu Unrecht schlecht gemacht werden. Oder indem sich Wettbewerber durch gekaufte erfundene Bewertungen einen Vorteil verschaffen. Das Wettbewerbs- und das Äußerungsrecht bieten wirksame Mittel, um sich gegen Fake-Bewertungen zu wehren (siehe auch Blog-Beitrag Bewertungen im Internet – kein rechtsfreier Raum).
Mit dem „Notice-and-Takedown-Verfahren“ hat die Rechtsprechung überdies einen schnellen und effizienten Mechanismus entwickelt, um gegen Fake-Bewertungen vorzugehen, auch wenn der Verfasser der Bewertung unbekannt ist. Bei diesem Verfahren werden die Meinungsfreiheit einerseits und die Interessen der durch Bewertungen betroffenen Unternehmen andererseits gegeneinander abgewogen und in Einklang gebracht (siehe dazu Blog-Beitrag Die Not mit den Noten).