Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ist am 1.10.2017 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, wirksamer gegen Hetze und gefälschte Meldungen (Fake News) in sozialen Netzwerken vorgehen zu können. Mit dem Gesetz sollen die Betreiber sozialer Netzwerke gezwungen werden, Hassreden konsequenter zu entfernen. Am 22.03.2018 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die NetzDG-Bußgeldleitlinien erlassen. Sie konkretisieren die Bußgelder, die bis zu 50 Millionen € betragen können.
Seit 1.1.2018, dem Ablauf der Übergangsfrist, gilt das NetzDG für Unternehmen, die soziale Netzwerke betreiben, sofern das Netzwerk mehr als zwei Millionen registrierte Nutzer hat. Damit sind soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube betroffen. Für berufliche Netzwerke, Fachportale, Online-Spiele und Verkaufsplattformen gilt das NetzDG hingegen nicht, ebenso wenig für E-Mail- und Messenger-Dienste.
Die Betreiber der betroffenen sozialen Netzwerke müssen „offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden“ gem. § 3 NetzDG nach Eingang einer Beschwerde löschen oder sperren. Bei schwierigeren Fällen beträgt die Frist sieben Tage, wobei es Ausnahmeregelungen gibt. § 1 Abs. 3 NetzDG definiert rechtswidrige Inhalte durch Katalogstraftaten. Zu diesen Straftaten gehören etwa die Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede und Verleumdung (§§ 186, 187 StGB).
Nur bei wiederholten und systematischen Verstößen gegen das NetzDG droht das maximale Bußgeld. Dabei sollen die Sanktionen etwa erst dann greifen, wenn sich ein Unternehmen beharrlich weigert, ein effektives Beschwerdemanagement einzuführen. Bei einer Fehlentscheidung im Einzelfall droht kein Bußgeld.
Die NetzDG-Bußgeldleitlinien konkretisieren die Voraussetzung für das Einleiten eines Bußgeldverfahrens. Sie dienen außerdem dazu, die genaue Höhe der zu verhängenden Geldbuße zu bestimmen. Ein systematisches Versagen ist nach den Bußgeldleitlinien beispielsweise dann zu bejahen, wenn in einem bestimmten Themenbereich, der sich durch ein zusammenhängendes Merkmal auszeichnet (z. B. wenn eine bestimmte Bevölkerungsgruppe betroffen ist), systematisch keine rechtswidrigen Inhalte gelöscht oder gesperrt werden. In diesem Fall sehen die Bußgeldleitlinien Bußgelder zwischen 500.000 € und 40 Millionen € vor. Abhängig ist die Geldbuße von der Größe des einschlägigen sozialen Netzwerks sowie den Tatumständen und Tatfolgen. Wenn diese lediglich leicht sind, liegt die Geldbuße zwischen 500.000 € und 1 Million €. Bei außerordentlich schweren Tatumständen und Tatfolgen kann die Geldbuße zwischen 15 Millionen € und 40 Million € betragen. Die maximale Geldbuße wird nur dann fällig, wenn ein Netzwerk im Inland über 20 Millionen registrierte Nutzer hat. Damit dürfte dieser Betrag zumindest für Facebook einschlägig sein. Denn Facebook hatte nach eigenen Angaben in Deutschland im September 2017 31 Millionen aktive Nutzer.
Wenn Sie mehr darüber erfahren wollen, wann eine Äußerung üble Nachrede oder eine Beleidigung darstellt, melden Sie sich gerne für unser Forum Social Media am 16.04.2018 an.