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BFH bestätigt Urteil des FG Thüringen

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts Thüringen bestätigt und die Beschwerde der Stiftung als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 24.05.2016, Az. V B 123/15). Er schließt sich den Ausführungen des FG dahingehend an, dass bei maßgeblichem Eigeninteresse des Stifters keine Gemeinnützigkeit einer Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender Kunst vorliegt. Stiftungen zur Förderungen der Kunst sollten darauf achten, dass die Sammlungsbestände der Allgemeinheit zugänglich sind (vgl. Praxishinweis am Ende des Beitrags).

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Neue Rechtsprechung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Stiftung zur Förderung der bildenden Kunst bei Lagerung der Kunstwerke aus dem Bestand der Stiftung in den Wohnräumen des Stifters

Gerade Sammler im Bereich der bildenden Kunst möchten häufig den Bestand ihrer Sammlung über den eigenen Tod hinaus für die Nachwelt erhalten. Die Errichtung einer gemeinnützigen rechtsfähigen Stiftung zur Förderung der Kunst kann hier ein probates Mittel sein. Teil der Vermögensausstattung einer solchen Stiftung ist dabei häufig der ursprüngliche Sammlungsbestand des Stifters. Hier verdeutlicht ein aktuell beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Verfahren, dass zwischen der Vermögenssphäre des Stifters und der Stiftung hier besonders sorgfältig zu trennen ist.

Keine Selbstlosigkeit der kunstfördernden Stiftung bei Aufbewahrung der Werke in den Wohnräumen des Stifters

Hier hatte sich zunächst das Finanzgericht Thüringen in einem Urteil vom 26.02.2015 mit der Frage zu beschäftigen, ob es bei einer gemeinnützigen Kunststiftung einen Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit darstellen kann, wenn die Stiftung die Kunstwerke aus ihrem Bestand ausschließlich in den Wohnräumen des Stifters lagert, wo sie der Allgemeinheit kaum zugänglich sind.

Nach dem Verständnis des deutschen Gemeinnützigkeitsrechtes muss mit der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke die Allgemeinheit gefördert werden. Außerdem hat diese Förderung selbstlos zu geschehen, dass heißt, es dürfen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Wie das Finanzgericht Thüringen zutreffend ausführt, bedeutet Selbstlosigkeit also ein opferwilliges Handeln unter Verzicht auf einen eigenen Nutzen. Hier hat das Finanzgericht Thüringen allerdings angenommen, dass der Stifter und Sammler mit der Errichtung der Stiftung vorrangig sein eigenes Interesse am Sammeln und Besitzen von Kunstgegenständen aus einem besonderen Schwerpunktbereich weiterverfolgt hat. Insbesondere habe sich nach der Übertragung seiner privat angeschafften Kunstwerke auf die Stiftung für ihn faktisch nichts geändert, weil er nach wie vor unmittelbaren Besitz und Zugriff auf die Kunstwerke hatte. So befanden sich die Kunstwerke zunächst noch in den Wohnräumen des Stifters. Dadurch hatte nach Auffassung des Finanzgerichts Thüringen die Allgemeinheit in dieser Zeit kaum einen Nutzen an den Kunstwerken.

Auch weitere Fördermaßnahmen nicht hinreichend gemeinnützig

Zwar hat die Stiftung im Streitfall außerdem auch über Stipendien weitere Künstler gefördert. Auch diese Fördermaßnahmen waren aber den Urteilsgründen nach nicht über allgemeine Stipendienrichtlinien grundsätzlich allen künstlerisch tätigen Personen zugänglich. Vielmehr förderte die Stiftung nur Künstler, die dem persönlichen Geschmack des Stifters entsprachen.

Im Nachgang zu dem Urteil des FG Thüringen vom 26.02.2015 (I K 487/14) ist jetzt ein Revisionsverfahren beim BFH mit dem Aktenzeichen V R 51/15 anhängig.

Praxishinweis

Auch wenn der Ausgang des Revisionsverfahrens in dieser Sache noch offen ist, sollten aus privaten Sammlungsbeständen errichtete gemeinnützige Stiftungen zur Förderung der Kunst sorgfältig prüfen, ob sie im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung der breiten Öffentlichkeit den Zugang zu den Sammlungsbeständen ermöglichen bzw. ermöglichen können. Neben einem regelmäßig stattfindenden Tag der offenen Tür in der Sammlung kann dies auch durch Leihgaben an Museen oder Ausstellungen an anderen Orten geschehen. Entsprechende Leihgaben bzw. Ausstellungen sollten hier auch aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Erwägungen sorgfältig dokumentiert werden.

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