Mit Schreiben vom 26.05.2020 hat das BMF sein Schreiben vom 09.04.2020 zu Aufstockungen von Kurzarbeitergeld bei gemeinnützigen Körperschaften ergänzt.

Gerade bei gemeinnützigen Körperschaft mit operativen Zweckbetrieben z.B. im Veranstaltungsbereich sind aktuell weiter viele Mitarbeiter in Kurzarbeit. Hier hat bereits das ursprüngliche BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen in der Corona-Pandemie eine Aufstockung auf bis zu 80 % des Entgeltes aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen für unbedenklich gehalten. 

Aufstockung des Kurzarbeitergeldes als gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung?
Um den Vorwurf einer gemeinnützigkeitsschädlichen Mittelfehlverwendung zu vermeiden, sind gemeinnützige Körperschaften grundsätzlich gehalten, keine Zahlungen ohne angemessene Gegenleistung zu leisten. Wird bei in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeitern nun das Kurzarbeitergeld aufgestockt, kann man gemeinnützigkeitsrechtlich gesehen die Auffassung vertreten, dass dieser Aufstockung gerade keine angemessene Gegenleistung des Mitarbeiters gegenübersteht. Hierzu hat das BMF aber bereits klargestellt, dass eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes aus eigenen Mitteln der gemeinnützigen Organisation bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts nicht gegen die entsprechenden Vorgaben des §§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO verstößt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Aufstockung einheitlich für alle Mitarbeiter erfolgt. In dem nun aktuellen BMF-Schreiben präzisiert die Finanzverwaltung hier, dass das maßgebliche bisherige Entgelt das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt ist.

Auch Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts möglich
Auch nach bisheriger Auffassung wäre es sehr weitgehend gewesen, aus diesen Ausführungen zu schließen, dass alle Aufstockungen auf Beträge von mehr als 80 % des bisherigen Entgelts automatisch gemeinnützigkeitsschädlich wären. Vielmehr war und ist davon auszugehen, dass auch hier im Einzelfall keine Mittelfehlverwendung vorliegen muss, soweit individuell sachliche Gründe für die Aufstockung vorliegen. Hier äußert sich das BMF nun in dem ergänzenden Schreiben dahingehend, dass es bei Aufstockungen auf über 80 % des bisherigen Entgelts einer entsprechenden Begründung zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung bedarf. Diese kann bei gemeinnützigen Trägern, die kollektivrechtliche Vereinbarungen getroffen haben, durch Vorlage dieser Vereinbarung erbracht werden. Bei kollektivrechtlich nicht gebundenen Körperschaften, die einheitlich für ihre Mitarbeiter die entsprechenden Vereinbarungen der jeweiligen Branche zur Aufstockung übernehmen, kann die Marktüblichkeit und Angemessenheit über einen Mustervertrag nachgewiesen werden. Bei allen anderen gemeinnützigen Körperschaften, die sich nicht an arbeitsrechtlichen Kollektivvereinbarungen orientieren, sollte aktuell bei Aufstockungen auf über 80 % des bisherigen Entgelts die Marktüblichkeit bzw. Angemessenheit der Aufstockung mit entsprechenden individuellen Unterlagen dokumentiert werden. Möglicherweise bietet es sich hier an, über die einschlägigen Verbände entsprechende Daten zu sammeln, um so Marktüblichkeit und Angemessenheit zu belegen. Hierbei wird auch das Interesse von gemeinnützigen Körperschaften als Arbeitgeber an der Vermeidung von Mitarbeiterfluktuation nach der Pandemie wie auch eine besondere soziale Komponente der entsprechenden Arbeitgeberposition angemessen zu berücksichtigen sein. Aus Sicht der gemeinnützigen Körperschaften ist jedenfalls zu begrüßen, dass auch in der Corona-Pandemie nicht mit dem ungeschriebenen Grundsatz gebrochen wird, dass gemeinnützige Körperschaften ihren Mitarbeitern grundsätzlich genauso gute Konditionen bieten können wie die gewerbliche Wirtschaft, ohne dass sie gegen die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts verstoßen.

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