+++ Update vom 30.03.2020 +++
Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf noch am 27.03.2020 gebilligt und das Gesetz wurde in der Ausgabe des Bundesgesetzblattes vom selben Tag noch veröffentlicht. Änderungen sind nicht mehr erfolgt.
Das Gesetz ist am 27. März 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen gelten jedoch erst mit Wirkung ab dem 01.04.2020.
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Die Covid-19-Pandemie hat die Behörden dazu gezwungen, das öffentliche Leben innerhalb kürzester Zeit auf ein Minimum herunter zu fahren – mit ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und Wirtschaftsrechts. Gerade für Selbstständige, Kunst- und Kulturschaffende sowie für Inhaber von Gastronomie- und Kultureinrichtungen werden diese Maßnahmen zu existenzbedrohenden Einkommensverlusten führen. Um diese Folgen wenigstens zum Teil abzufedern, hat der Bundestag nun ein „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ angenommen.
Zivilrechtliches Herzstück des Gesetzentwurfes ist die Einführung eines neuen Artikels 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), der vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie enthalten soll. Bei den Gesetzesänderungen handelt es sich überwiegend um zwingendes Recht. Die Maßnahmen reichen von einem Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucherverträge bis zu speziellen Regelungen für Miet-, Pacht- und Darlehensverträge. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zunächst bis 30. Juni 2020 befristeten Regelungen bis zum 30. September 2020 zu verlängern. Für eine weitere Verlängerung bedarf sie der Zustimmung des Bundestages.
Allgemeines Moratorium
§ 1 des Art. 240 EGBGB-neu enthält für Verbraucher ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht gegenüber Ansprüchen im Zusammenhang mit wesentlichen Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts ist, dass dem Verbraucher die Leistungserbringung infolge von Umständen, die auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind,
- ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des Lebensunterhaltes seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich ist
- und, dass das Dauerschuldverhältnis zur Daseinsvorsorge erforderlich ist.
Darüber hinaus besteht dieses Recht entsprechend bei Kleinstunternehmen, denen die Leistungserbringung nicht oder nur unter Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen ihres Erwerbsbetriebs möglich wäre.
Die Leistungsverweigerungsrechte bestehen nicht, wenn ihre Ausübung für den Gläubiger unzumutbar wäre, da seinerseits einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz einträte. In diesem Fall kann sich der Schuldner jedoch vom Vertrag lösen.
Miet-, Pacht- und Darlehensverträge, für die spezielle Regelungen getroffen werden, sowie arbeitsrechtliche Ansprüche sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Miet- und Darlehensverträge
§ 2 von Art. 240 EGBGB-neu regelt, dass Mietverträge im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 nicht allein wegen Zahlungsverzuges gekündigt werden können, soweit der Verzug auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht. Dieser Zusammenhang ist glaubhaft zu machen. Eines Beweises im juristischen Sinn bedarf es daher nicht. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 3 des Art. 240 EGBGB-neu enthält einen parallelen Kündigungsausschluss für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Darüber hinaus werden die Ansprüche des Darlehensgebers für die Dauer von drei Monaten gestundet, soweit der Darlehensnehmer auf der Covid-19-Pandemie beruhende Einnahmeausfälle hat und ihm deshalb die Leistungserbringung unzumutbar ist. Nach § 3 Abs. 4 des Art. 240 EGBGB-neu soll der Darlehensgeber – mittels Fernkommunikationsmitteln – ein Gespräch über Möglichkeiten einverständlicher Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Die neuen Regelungen finden keine Anwendung, wenn sie dem Darlehensgeber – auch unter Berücksichtigung der Pandemie – unzumutbar sind.
Praxistipp
Es ist davon auszugehen, dass der vom Bundestag angenommene Gesetzesentwurf in Kraft treten wird. Er kann dazu beitragen, die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzuschwächen.
Um einer bloßen Schadensverzögerung vorzubeugen, sollten Vertragspartner jedoch stets im Auge behalten, dass innerhalb der gesetzlichen Grenzen jederzeit eine flexible Anpassung der Leistungspflichten in Verträgen möglich ist. Ein gegenseitiges Entgegenkommen kann viel Ärger und Kosten sparen. Schließlich sollte dabei auch der geplante Rettungsschirm für Unternehmen im Blick behalten werden.
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