Die Baubranche ist eine der größten und wichtigsten Wirtschaftszweige in Deutschland. Jedoch hat sich im Laufe der Jahre nicht nur die Technik, sondern auch die Rechtsprechung weiterentwickelt. An vielen Stellen ist das Gesetz sehr allgemein gehalten, wodurch wesentliche Fragen des Bauvertragsrechts den Vereinbarungen der Parteien und der Rechtsprechung überlassen wurde. Dies hat zu einer fast unüberschaubaren Materie geführt und birgt insbesondere für Verbraucher große Risiken.

Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts will der Gesetzgeber insbesondere den Verbraucher stärker schützen und mehr Klarheit schaffen. Geplant sind neue Kapitel zum Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag sowie die neuen Untertitel Architekten- und Ingenieurvertrag.

So soll beispielsweise der Bauunternehmer in Zukunft verpflichtet sein, Verbrauchern vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen. Diese Beschreibung soll einen genauen Überblick über die angebotene Leistung enthalten. Der Überblick soll dem Verbraucher den Vergleich mit den Angeboten anderer Bauunternehmer erleichtern. Auch soll der Bauunternehmer verpflichtet sein, Unterlagen über das Bauwerk zu erstellen, die der Verbraucher benötigt, um beispielsweise einen Nachweis über die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu haben.

Bauverträge mit Verbrauchern sollen eine verbindliche Aussage über den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus enthalten. Außerdem soll Verbrauchern zukünftig auch bei Bauverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht eingeräumt werden, um noch einmal über die regelmäßig sehr hohen Investitionen nachdenken zu können. Eine Ausnahme soll dann bestehen, wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde.

Allgemein bekannt ist, dass beim Bauen nicht immer alles von vorneherein planbar ist. So können sich die Wünsche und Bedürfnisse des Bauherrn auch während des Bauens noch ändern. Aus diesem Grund soll das neue Recht es den Parteien einfacher machen, einvernehmliche Lösungen zu finden.

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund werden erstmals gesetzlich geregelt. Zudem soll eine Kündigung von Bauverträgen künftig nur noch in Schriftform möglich sein, um die Beweisbarkeit zu erleichtern.

Aber auch die Bauunternehmer sollen zukünftig im Teilbereich besser gestellt werden. Angepasst an die Rechtsprechung zur kaufrechtlichen Mängelhaftung des Europäischen Gerichtshofs sollen Bauunternehmen, die mangelhaftes Baumaterial gekauft haben, ihre Lieferanten auch für die anfallenden Aus- und Einbaukosten in Regress nehmen können, sofern die Bauunternehmer den Mangel beim Einbau nicht kannten.

Die Bundesregierung hat den Gesetzesentwurf bereits am 02.03.2016 verabschiedet, welche Regelungen aber wie genau in das Gesetz Einzug finden werden, bleibt noch abzuwarten, bis das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.

Mitautor: Bastian Müller

Den Link zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung gibt es hier:

Gesetzgebungsverfahren, Bauvertragsrecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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