Für den Geschäftsführer einer GmbH wird in dessen Anstellungsvertrag regelmäßig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt, dass bei der Formulierung Besonderheiten zu beachten sind, will die Gesellschaft nicht die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes riskieren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur gerechtfertigt, soweit und solange sie erforderlich sind, das Unternehmen vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit zu schützen. Denn es ist häufig gerade der Geschäftsführer, der als Leiter oder gar Gründer eines Unternehmens während seiner Zeit eine besondere fachliche Expertise aufgebaut hat, die bei einer Wettbewerbstätigkeit durch ihn nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen diesem schädlich werden könnte. Mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Freiheit der Berufsausübung müssen Wettbewerbsverbote jedoch angemessen sein und zwar in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht.

Abzuwägen ist dabei das Interesse der Gesellschaft, dass der Betroffene die erworbenen Kenntnisse bei Wettbewerbern unmittelbar nach Ausscheiden nicht zum Nachteil der Gesellschaft ausnutzt sowie das berechtigte Interesse des Mitarbeiters, seinem Beruf auch weiterhin nachzukommen.

Folgen der Unangemessenheit

Ist das Wettbewerbsverbot in gegenständlicher oder örtlicher Hinsicht unangemessen, so ist es unwirksam und nicht durchsetzbar. Überschreitet es das zeitliche Maß (üblich sind 2 Jahre), so kann das Wettbewerbsverbot auf ein noch zeitlich angemessenes Maß durch das Gericht reduziert werden.

Mit einem in gegenständlicher Hinsicht unangemessenen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot hatte sich auch das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 08.08.2016 - Az. 8 U 23/16) zu beschäftigen. Hierbei wird deutlich, wie wichtig eine genaue Formulierung des Wettbewerbsverbotes für dessen Wirksamkeit ist.

Sachverhalt / Entscheidung

Das dem Urteil zugrundeliegende nachvertragliche Wettbewerbsverbot lautete wie folgt:

„Dem Geschäftsführer ist es untersagt, für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft im direkten oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist dem Geschäftsführer untersagt für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar zu beteiligen oder vergleichbare Aktivitäten zu entfalten.“

Das Gericht urteilte, dass das Wettbewerbsverbot in gegenständlicher Hinsicht in drei Punkten unwirksam ist. Zunächst gehe es zu weit, ein Tätigwerden „gleich aus welchem Grund in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstigen Weise“ zu untersagen. Denn es bestehe schließlich auch die Möglichkeit, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer bei einem Wettbewerber in einer Weise tätig wird, die gerade keinen Bezug zu dem vorherigen Tätigkeitsbereich der Gesellschaft oder seiner dort relevanten Fachkompetenz aufweise. Dann aber sei das entsprechende Verbot zu weit.

Auch sei eine Beschränkung unangemessen, die es dem Geschäftsführer untersagt, für ein Unternehmen tätig zu werden, das „mit einem Wettbewerbsunternehmen“ verbunden ist. Denn schließlich könne es sich bei dem mit dem Wettbewerbsunternehmen verbundenen Unternehmen ebenfalls um ein solches handeln, das selbst gerade nicht im Wettbewerb zu der Gesellschaft steht, wie das beispielsweise in einem Konzern mit vielen verbundenen Unternehmen auf unterschiedlichen Tätigkeitsgebieten der Fall sein kann.

Zudem war es nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu weitgehend, dem Geschäftsführer zu untersagen, ein im Wettbewerb zu der Gesellschaft stehendes Unternehmen „zu errichten, zu erwerben oder sich unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen“. Denn damit würde selbst eine rein kapitalistische Beteiligung an einem Wettbewerbsunternehmen erfasst, selbst wenn diese dem Geschäftsführer keinen unternehmerischen Einfluss auf das jeweilige Wettbewerbsunternehmen ermöglichte.

Praxistipp

Das Urteil zeigt, dass bei der Formulierung von Wettbewerbsverboten sehr genau auf die jeweilige Formulierung zu achten ist, will die Gesellschaft die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes nicht gefährden. Denn im Falle der Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes hat das Unternehmen keine rechtliche Handhabe, dem Geschäftsführer eine Wettbewerbstätigkeit zu untersagen. Regelmäßig kann es dann jedoch auch die dem Geschäftsführer gezahlte Karenzentschädigung von diesem zurückverlangen, da diese ohne Rechtsgrund gezahlt wurde.

 Autor: Benjamin Kastner, LL.M.
 Unter Mitarbeit von: Tillmann Krischan

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