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Aktuelle Besteuerung von Edelmetallen (physisch oder verbrieft als Wertpapier)
Private Anleger, die in physisches Edelmetall, wie z. B. Münzen und Barren investieren, erzielen nur dann steuerbare Einkünfte, wenn der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 EStG Private Veräußerungsgeschäfte). Wird das Edelmetall zwischenzeitlich zur Erzielung von Einkünften genutzt, z. B. durch Ausleihe, erhöht sich die Frist auf zehn Jahre. Nach Ablauf der Frist können Wertzuwächse steuerfrei realisiert werden.

Da der Handel mit physischen Edelmetallen Kosten für Lagerung und Versicherung verursacht sowie hohe An- und Verkaufsspannen der Edelmetallhändler die Rendite mindern, investieren Anleger alternativ auch in Wertpapiere, welche die Wertentwicklung von Edelmetallen abbilden.

Grundsätzlich sind realisierte Wertzuwächse aus Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtige Kapitalerträge i.S.v. § 20 EStG und unterliegen dem Abgeltungssteuersatz von 25 %.

Es ist folglich steuerlich erheblich, ob ein Investor Edelmetalle physisch oder verbrieft als Wertpapier handelt.

Der BFH hatte mit Urteilen vom 12.05.2015 (VIII R 4/15 und VIII R 35/14; Xetra-Gold) entschieden, dass Wertpapiere, die das Recht verbriefen, dass der Investor jederzeit die Lieferung des physischen Edelmetalls verlangen kann, entsprechend dem physischen Handel von Edelmetallen als Privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG zu besteuern sind. Im Ergebnis können diese Wertpapiere nach Ablauf der Haltefrist des § 23 EStG von i.d.R. einem Jahr steuerfrei veräußert werden.

Geplante Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 ab 01.01.2021
Der Gesetzgeber plante im Referentenentwurf des Jahressteuergesetztes 2020 den Umfang der Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG zu erweitern. Danach sollten ab 01.01.2021 auch Kapitalanlagen erfasst werden, bei denen „anstelle der Rückzahlung oder des Entgelts eine Sachleistung zugesagt oder geleistet worden ist“. Folglich wären auch die vorgenannten Wertpapiere, über die der BFH geurteilt hat, mit erfasst worden.

Im aktuellen Regierungsentwurf (Stand 02.09.2020) ist diese geplante Änderung jedoch nicht mehr enthalten. Wird der Regierungsentwurf Gesetz, bleibt es für Anleger bei der vorteilhaften BFH-Rechtsprechung.

Handlungsempfehlung
Wenn der Regierungsentwurf (Stand 02.09.2020) Gesetz wird, besteht kein Handlungsbedarf. Hinsichtlich der Wertpapiere, über die der BFH am 12.05.2015 (s. o.) geurteilt hat, bleibt die günstige Besteuerung erhalten.

Sofern der Gesetzgeber die geplante Änderung später doch umsetzen wird, sollten private Anleger entsprechender Wertpapiere prüfen, ob vor dem Wirksamwerden der Gesetzesänderung Handlungsbedarf besteht. Dann gilt:

Wenn die einjährige Haltedauer bereits abgelaufen ist, sollte ein nennenswerter Gewinn steuerfrei realisiert werden. Wenn die Jahresfrist noch nicht abgelaufen und sofern es betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, kann in Erwägung gezogen werden, die Wertpapiere beim Emittenten gegen Lieferung physischen Edelmetalls einzulösen. Dies ist z. Zt. steuerneutral möglich, da die Einlösung einer auf Ersatzleistung gerichteten Forderung keine Veräußerung i.S.v. § 23 EStG darstellt (BFH vom 06.02.2018, IX R 33/17).

Im Verlustfall sollte zugewartet werden. Der Verkauf führt heute zu nicht nutzbaren (Haltefrist bereits abgelaufen) bzw. eingeschränkt nutzbaren Verlusten aus Privaten Veräußerungsgeschäften. Bei Verkauf nach Wirksamwerden einer entsprechenden Gesetzesänderung würden Verluste aus Kapitaleinkünften entstehen, die dann mit Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen verrechnet werden könnten.

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