Der erste Gesetzesentwurf zu der angekündigten Verschärfung des Grunderwerbsteuerrechts bei sog. Share Deals wurde am 08.05.2019 veröffentlicht. Neue Erkenntnisse ergeben sich vor allem zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens.

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Rahmen seines Referentenentwurfs zum  „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ erstmals einen konkreten Entwurf der bereits im Vorfeld viel diskutierten Neuerung des Grunderwerbsteuergesetzes vorgelegt.

Erweiterung der grunderwerbsteuerbaren Tatbestände
Die wesentlichen Änderungen zur Eingrenzung grunderwerbsteuerlichen Gestaltungen lassen sich wie folgt umreißen (zum Hintergrund der Tatbestandserweiterungen bezogen auf Share Deals vgl. unseren ESCHE blog vom 27.07.2018):

  • Die Vereinigung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften wird bereits dann besteuert, wenn 90 % (bislang 95 %) der Anteile “in einer Hand“ konzentriert werden.
  • Ein steuerbarer wesentlicher Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft liegt bereits vor, wenn 90 % der Anteile (bislang 95 %) innerhalb von zehn Jahren (bislang fünf Jahre) auf Neugesellschafter übertragen werden.
  • Künftig wird auch ein wesentlicher Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft erfasst, also bei Übertragung von mindestens 90 % der Anteile binnen zehn Jahren, auch bei einer Vielzahl von Erwerbern.
  • Befreiungen von der Grunderwerbsteuer für Grundstückserwerbe unter Beteiligung von Personengesellschaften setzen künftig eine Beständigkeit in den Beteiligungstrukturen von in der Regel zehn Jahren vor und nach der Transaktion voraus, in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit Anteilsvereinigungen sogar von 15 Jahren.
  • Bei der Veräußerung von Grundvermögen zwischen an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des ertragsteuerlichen Rückwirkungszeitraum sind die Grundbesitzwerte als Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen (bislang primär die vereinbarte Gegenleistung).

Übergangsvorschriften  zur Anwendung ab dem 01.01.2020
Die Neuregelungen sollen ab dem 01.01.2020 gelten. Es sind allerdings einige feinsinnige Übergangsvorschriften für die unterschiedlichen Tatbestände vorgesehen. Zwei praxisrelevante Beispiele:

  • Anteilsvereinigung: Beträgt die Beteiligung einer grundbesitzenden Gesellschaft Ende 2019 bereits 90 %, aber weniger als 95 %, bleibt eine spätere Aufstockung auf 95 % oder mehr steuerbar.
  • Wesentlicher Wechsel im Gesellschafterbestand: Ausnahmsweise kann auch bei Anteilsübergängen nach 2019 noch die Beteiligungsquote von 95 % relevant sein. Dies setzt zwei Umstände voraus, die von dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesetzesentwurfs in den Bundestag abhängen (“Einreichungsstichtag“): (a)  Die Verpflichtung zur Anteilsübertragung muss binnen eines Jahres vor dem Einreichungsstichtag begründet worden sein. Das geschieht in der Regel durch Abschluss des Anteilskaufvertrag. (b) Die Übertragung der Anteile muss innerhalb eines Jahres nach dem Einreichungsstichtag bewirkt sein.

Das Grunderwerbsteuerrecht gewinnt nicht zuletzt aufgrund der differenzierten Übergangsvorschriften weiter an Komplexität. Sofern der Gesetzesentwurf erst nach der parlamentarischen Sommerpause förmlich eingebracht wird, ergibt sich noch ein enges Zeitfenster zur Nutzung der 95 %-Quote. In jedem Fall sollten die anstehenden Neuregelungen fortan bei Rechtsvorgängen mit grundbesitzenden Gesellschaften berücksichtigt werden.

Autoren: Dr. Robert Kroschewski, Marc Nürnberger 

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