Neue Auffassung der Finanzverwaltung zur Anwendung der Neuregelungen in der Abgabenordnung für gemeinnützige Körperschaften wirft mehr neue Fragen auf, als sie Antworten gibt.
Mit Schreiben vom 6.8.2021 hat sich das Bundesministerium der Finanzen im Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) dazu geäußert, wie die durch das Jahressteuergesetz 2020 vom Gesetzgeber in der Abgabenordnung vorgenommenen Änderungen durch die Finanzverwaltung auszulegen sind. Während die neuen Regelungen des Gesetzgebers überwiegend auf positive Resonanz gestoßen sind, weil sie ein Mehr an Rechtssicherheit in praxisrelevanten Tätigkeitsbereichen gemeinnütziger Körperschaften geschaffen haben, hat sich die Hoffnung, dass auch die Finanzverwaltung der praxisnahen Sichtweise des Gesetzgebers Rechnung trägt, in vielen wesentlichen Punkten zerschlagen.
Wegfall der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für „kleine“ Körperschaften
So hat zwar der Gesetzgeber in § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO angeordnet, dass die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleinere Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 € entfällt. Die Finanzverwaltung möchte nun aber für die Ermittlung dieses Wertes nicht nur alle nach dem Zuflussprinzip der Körperschaft zufließenden Einnahmen berücksichtigen, sondern auch solche Mittelzuflüsse, die grundsätzlich gar nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Dies gilt z. B. für Erbschaften oder Vermächtnisse. Damit hat die Finanzverwaltung mit dieser Regelung den Anwendungsbereich der Vereinfachung des Gesetzgebers stark eingeschränkt.
Kooperationen gemeinnütziger Träger
Die wohl praktisch bedeutsamste Neuregelung in der Abgabenordnung ist § 57 Abs. 3 AO. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll diese Regelung das arbeitsteilige Zusammenwirken von gemeinnützigen Körperschaften untereinander erleichtern. Dementsprechend ist auch diese Regelung in der Praxis auf breite Zustimmung gestoßen. Für die nun vorliegende Anwendungsregelung der Finanzverwaltung gilt dies allerdings nur mit Einschränkungen. Insbesondere hat die Finanzverwaltung die Vorgabe des Gesetzgebers, wonach diese Form der Kooperation in der Satzung als Art der Zweckverwirklichung aufzuführen ist, nun so ausgelegt, dass die Körperschaften, mit denen kooperiert wird und die Art und Weise der Kooperation bereits in den Satzungen der Beteiligten bezeichnet werden müssen. Hier werden die kommenden Wochen und Monate zeigen, ob tatsächlich eine namentliche Festlegung der Kooperationspartner in der Satzung gemeint ist. Vom Sinn und Zweck der Regelung her dürfte dies nicht umfasst sein. Praxisgerecht wäre es, hier eine abstrakte Umschreibung der Kooperationspartner sowie der Art und Weise der Kooperation in der Satzung der Beteiligten genügen zu lassen. Offen ist in diesem Zusammenhang auch noch die Frage, ob es tatsächlich zu einer bundeseinheitlichen Auslegung der Anforderungen an die Satzungsgestaltung durch die Finanzämter kommen wird. Da der neue AEAO davon ausgeht, dass die Vorgaben in den Satzungen „der Beteiligten“ erfüllt sein müssen, sind hier bei unterschiedlichen Zuständigkeiten der Finanzämter für die jeweiligen Kooperationspartner durchaus abweichende Auffassungen denkbar.
Gemeinnützigkeit durch Holding-Funktion
Positiv anzumerken ist, dass die Finanzverwaltung sich im Rahmen der Regelungen zu § 57 Abs. 4 AO dazu entschieden hat, die Beteiligung an auch nur einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft ausreichen zu lassen. Auch werden Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften künftig als sogenanntes nutzungsgebundenes Vermögen behandelt. Damit ist der Einsatz zeitnah zu verwendenden Mittel in diesem Bereich ermöglicht. Dementsprechend kann eine gemeinnützige Körperschaft nur durch das Halten von Anteilen an einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft ihre Zwecke verwirklichen.
Weitere Änderungen im AEAO betreffen die neuen eingeführten gemeinnützigen Zwecke sowie die neuen Regelungen zur Mittelbeschaffung bzw. zu Förderkörperschaften und den Zweckbetrieben im Bereich der Flüchtlingshilfe.
Die Änderungen gelten mit sofortiger Wirkung in allen offenen Fällen.