Viele Menschen errichten ihr Testament handschriftlich und sehen von einer notariellen Beurkundung ab. Das handschriftliche Testament kann durchaus Vorteile haben, beispielsweise kann es schnell und kostengünstig errichtet und geändert werden. Gerade bei nachträglichen Testamentsänderungen stellt sich in der Praxis allerdings häufig die Frage, ob die Ergänzungen gesondert unterschrieben werden müssen. So auch in einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall (Beschluss vom 22.01.2021, I-3 Wx 194/20).
Sachverhalt
Die Erblasserin hatte ein handschriftliches Testament über mehrere Seiten errichtet und dieses später immer wieder ergänzt. Einige Ergänzungen hatte sie gesondert unterzeichnet und manche auch datiert. Die streitige nachträgliche Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung, die sie auf der Rückseite eines der beschriebenen Papierbögen anbrachte, hatte sie dagegen nicht gesondert unterschrieben.
Entscheidung
Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Ergänzung gleichwohl den Anforderungen des § 2247 Abs. 1 BGB genüge und die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung damit wirksam sei.
§ 2247 Abs. 1 BGB verlangt, dass der gesamte Testamentstext handschriftlich geschrieben und eigenhändig unterzeichnet ist. Nachträgliche Ergänzungen oder Veränderungen des Testamentstextes brauchen allerdings nicht gesondert unterzeichnet zu werden, wenn sie durch die Unterschrift des ursprünglichen Textes gedeckt sind. Dies ist individuell anhand einer Auslegung des Testaments und seines Gesamterscheinungsbilds zu bestimmen.
Das OLG sah diese Anforderungen hier zutreffend als erfüllt an. Die Erblasserin hatte auf der Vorderseite des Papierbogens „bw“ für „bitte wenden“ vermerkt und die Rückseite mit einer fortlaufenden Seitenzahl („8a“) sowie die zusätzliche Anordnung zur Dauervollstreckung mit einer fortlaufenden Nummerierung („2a“) versehen. Unter anderem diese Umstände ließen hier die Auslegung zu, dass die Ergänzung in einem fortlaufenden textlichen Zusammenhang mit dem restlichen Testament standen und daher von der Erblasserin als dessen Ergänzungen gemeint und gewollt waren.
Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht aber zugleich, dass nachträgliche Testamentsänderungen möglichst immer vorsorglich eigenhändig unterzeichnet werden sollten. Nur so kann vermieden werden, dass es – wie im Fall des OLG Düsseldorf – letztlich auf eine Testamentsauslegung anhand der Umstände des Einzelfalls ankommt, die dann über die Wirksamkeit der Testamentsänderung entscheidet und zu Streitpotential und Rechtsunsicherheit führen kann. Daneben sollten Testamentsänderungen immer auch datiert werden, da der Zeitpunkt einer nachträglichen Ergänzung bzw. Änderung für die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen und letztlich auch für deren Wirksamkeit entscheidend sein kann. Mit wenig Aufwand lassen sich hier also erhebliche rechtliche Risiken einfach vermeiden.