Inländische Steuerpflichtige unterliegen einer Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG), sofern sie Beteiligungen an sog. ausländischen Zwischengesellschaften halten. Einkünfte von ausländischen Zwischengesellschaften werden als inländische Ausschüttungen fingiert, wenn die Einkünfte im Ausland niedriger besteuert werden und es sich nicht um eine sog. aktive Tätigkeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AStG handelt. Als aktive Tätigkeiten gelten - unter bestimmten Voraussetzungen - u.a. Dienstleistungen, in der Regel aber nicht die Vergabe von Kapital.

Das FG München hat mit Urteil vom 27.04.2015 (Az.: 7 K 2819/12) über eine ausländische Holdinggesellschaft entschieden, die gegenüber ihren Tochtergesellschaften zentrale Dienstleistungen (Hilfestellung bei Gründung und Expansion, Einkaufs- und Vertriebsberatung, Buchhaltung und Marketing) erbrachte und zudem kurzfristige, verzinsliche Darlehen vergab. Die notwendigen Mittel der ausländischen Holding zur Darlehnsvergabe stammten überwiegend von der deutschen Muttergesellschaft. Nach Auffassung des Gerichts sind die Einkünfte nach ihren Tätigkeitsschwerpunkten anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu identifizieren. Unabhängig von dem gemeinsamen Ziel der allgemeinen Dienstleistung und der Kapitalüberlassung, nämlich dem Dienen des operativen Geschäfts der Tochtergesellschaften, seien beide Tätigkeiten der Holding getrennt voneinander zu beurteilen und daher eine eigenständige Darlehensvergabe anzunehmen. Jedenfalls wenn die Finanzmittel überwiegend von der deutschen Muttergesellschaft stammen, handle es sich um hinzuzurechnende passive Einkünfte einer ausländischen Zwischengesellschaft.

Folge einer solchen Hinzurechnung ist die Erhöhung des einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens. Nach neuerem Verständnis des BFH handelt es sich bei den Zurechnungsbeträgen allerdings um Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte, sodass gewerbesteuerlich nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG eine Kürzung vorzunehmen ist (vgl. BFH, Urteil vom 11.03.2015 – I R 10/14). Das bedeutet, dass die Hinzurechnung nach dem AStG keine zusätzliche Belastung mit Gewerbesteuer auslöst, sodass die steuerliche Gesamtbelastung aufgrund einer Hinzurechnung nach dem AStG gegenüber der bisherigen Praxis deutlich geringer ausfällt. Es bleibt abzuwarten, ob diese fiskalpolitisch sicherlich unerwünschte Behandlung von Hinzurechnungsbeträgen gesetzgeberische Maßnahmen im Gewerbesteuerrecht hervorrufen wird.