Update: Neues EuGH Urteil vom 19.09.2018
Aktueller Artikel: Endlich Rechtssicherheit – Der EuGH sieht in der Konzernklausel im GrEStG keine staatliche Beihilfe
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Der BFH legte dem EuGH im Sommer 2017 die Regelung des § 6a GrEStG, wonach Umstrukturierungen im Konzern unter bestimmten Umständen keine Grunderwerbsteuer auslösen, zur Kontrolle auf das Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe vor. Die Schlussanträge des Generalanwalts lassen nun Hoffnung aufkommen.
Nach der Konzernklausel im GrEStG führt die konzerninterne Übertragung von mehr als 95 % der Anteile an einer Gesellschaft durch einen Umwandlungsvorgang nicht zur Entstehung von Grunderwerbsteuer, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere darf an dem Umwandlungsvorgang nur ein herrschendes Unternehmen und eine bzw. mehrere von diesem Unternehmen abhängige Gesellschaft(en) beteiligt sein. Dies setzt u. a. voraus, dass das herrschende Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor der Umwandlung an der abhängigen Gesellschaft zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt war und dies in den fünf Jahren nach der Umwandlung auch bleibt.
Vorlageverfahren des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem die umgewandelte Gesellschaft auf die herrschende Gesellschaft verschmolzen wurde. Infolgedessen lag aus Sicht der Finanzverwaltung ein Verstoß gegen die Behaltensfrist des § 6a GrEStG vor. Wie bereits die Vorinstanz ist der BFH hingegen der Auffassung, dass ein Upstream- oder Downstream-Merger der Anwendung der Konzernklausel nicht entgegensteht. Der BFH äußerte in dem Revisionsverfahren allerdings Zweifel daran, ob die Begünstigung der Konzernklausel mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar ist und legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor. Wäre die Konzernklausel eine staatliche Beihilfe, hätte dies die Rechtswidrigkeit der Steuerbegünstigung zur Folge, da die EU-Kommission im Vorwege nicht im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens zur Vereinbarkeit mit dem Beihilferecht befragt wurde (Art. 108 Abs. 3 AEUV). Die nicht erhobene Grunderwerbsteuer wäre dann in voller Höhe nachzuerheben.
Schlussanträge des Generalanwalts
Der Generalanwalt beim EuGH hat in der Rechtssache C-374/17 A-Brauerei in seinem Schlussanträgen vom 19.09.2018 empfohlen die Konzernklausel nicht als staatliche Beihilfe einzuordnen. Aus seiner Sicht fehlt es an dem Merkmal einer Selektivität der Steuerbegünstigung. Der Generalanwalt bevorzugt dabei die klassische Prüfungsmethode, wonach eine unerwünschte Selektivität lediglich dann vorliegt, wenn der Vorteil nicht allen Unternehmen im Inland offensteht. Keine Beihilfe liegt danach vor, wenn alle Unternehmen im Inland in den Genuss der Begünstigung kommen können. Diese Voraussetzungen sind aus zutreffender Sicht des Generalanwalts erfüllt.
Aber auch nach der strengeren Methode des Bezugsrahmens stellt die Konzernklausel des GrEStG aus Sicht des Generalanwalts keine selektive Begünstigung dar. Diese Methode legt zunächst den Bezugsrahmen, d. h. vorliegend die allgemeine steuerliche Regelung fest. Dann wird bestimmt, ob die in Rede stehende Regelung hiervon abweicht, indem sie Unternehmen in vergleichbaren Situationen unterschiedlich behandelt. Falls eine Abweichung vorliegt, wird schließlich überprüft, ob die Abweichung durch die Natur oder den Aufbau der allgemeinen Regelung gerechtfertigt ist. Der Generalanwalt sieht bereits keine Abweichung vom Bezugsrahmen. Diesen sieht er in der Besteuerung des Erwerbs der Sachherrschaft am Grundstück. Die Kommission sieht den Bezugsrahmen hingegen nur in § 1 GrEStG, der allein die Verkehrsakte festlege, welche die Steuerpflicht für alle Personen auslösen, die in Deutschland ein Grundstück erwerben.
Hilfsweise prüft und verneint der Generalanwalt daher auch die weiteren Stufen. Eine Abweichung läge danach nicht vor, weil die begünstigten und nicht begünstigten Unternehmen sich nicht in einer vergleichbaren Situation befinden. Dies begründet der Generalanwalt im Wesentlichen mit der Zurechnung des Grundstücks. Die Konzernklausel erfasst Sachverhalte, in denen dem herrschenden Unternehmen das fragliche Grundstück wirtschaftlich bereits zuzurechnen ist, während Umwandlungen außerhalb eines Konzerns nicht nur tatsächlich, sondern auch wirtschaftlich zu einem Wechsel des (ggf. auch mittelbaren) Rechtsträgers führen. Selbst wenn man aber eine Abweichung bejahe, kann diese aus Sicht des Generalanwalts durch das Prinzip der Besteuerung nach der objektiven Leistungsfähigkeit sowie die Vermeidung etwaiger Missbräuche durch die Behaltensfristen gerechtfertigt werden.
Einordnung und Ausblick
Die Schlussanträge des Generalanwalts sind sehr zu begrüßen. Zurecht weist er darauf hin, dass die Anwendung der Methode des Bezugsrahmens die Überprüfung nahezu jeder steuerlichen Regelung auf eine etwaige Beihilferechtswidrigkeit erforderlich machen könnte. Zwar sind die konkreten beihilferechtlichen Zweifel des BFH zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel wohl nur den Senatsmitgliedern bekannt. Allerdings drängt sich der Gedanke auf, dass auch der BFH dieses Risiko als naheliegend erachtete, als er dem EuGH die Rechtsfrage vorlegte. Vor diesem Hintergrund bleibt auch im Hinblick auf andere – ggf. die Steuerpflichtigen begünstigenden Regelungen – zu hoffen, dass der EuGH den Empfehlungen seines Generalanwalts folgt und die beihilferechtliche Einordnung mit Augenmaß anhand der klassischen Prüfmethode vornimmt. Auch wenn der Anwendungsbereich der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel durch seine zahlreichen Anwendungsvoraussetzungen sicherlich stets begrenzt war und sicherlich auch bleiben wird, so verbleibt bei einer Entscheidung des EuGH im Sinne der Äußerungen des Generalanwalts dennoch die Chance der Wiederbelebung einer lang ersehnten Flexibilität bei konzerninternen Restrukturierungsmaßnahmen.
Weiterführende Links:
Autoren: Daniel Fengler, Simon Pommer, LL.M.