Der BGH hat sich erneut mit einer Klage wegen Markenverletzung des Fahrradtaschenherstellers Ortlieb gegen die Online Verkaufsplattform Amazon  beschäftigt. Diesmal ging es um die Gestaltung von Anzeigen bei Google (Az. I ZR 29/18).

Amazon hatte für die Suchbegriffe „Ortlieb Fahrradtasche", „Ortlieb Gepäcktasche" und "Ortlieb Outlet" bei Google Anzeigen geschaltet, die mit Angebotsseiten von Amazon verlinkt waren. Die Angebotsseiten zeigten jedoch neben Taschen von Ortlieb auch Taschen anderer Hersteller. Das Unternehmen Ortlieb selbst vertreibt seine Produkte nicht über Amazon und machte nun geltend, dass durch die Schaltung von Anzeigen bei Google die Marke „Ortlieb“ verletzt werde.

Keyword Advertising bei Google & Co.
Der BGH urteilte, dass durch die konkrete Ausgestaltung der Anzeigen von Amazon die Werbefunktion der Marke „Ortlieb” beeinträchtigt werde. Bei den Anzeigen wurden die Adressen der Internetseiten unter dem Text der Google Anzeigen –  z. B. als www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche – verkürzt angezeigt. Durch diese Gestaltung der Anzeigen werde dem Suchenden suggeriert, dass der Link zu einer Angebotsseite allein mit Produkten der Marke „Ortlieb“ führe. Die Werbefunktion der Marke „Ortlieb“ würde so unberechtigterweise dazu genutzt, Kunden zu Produkten von Drittanbietern zu führen.

Keyword Advertising bei portalinternen Suchmaschinen
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die gemischten Angebotsseiten von Amazon an sich markenrechtsverletzend sind. Mit dieser Frage hatte sich der BGH bereits im vergangenen Jahr beschäftigt (Az.: I ZR 138/16). Ortlieb hatte mehrere Amazon Gesellschaften auf Unterlassung wegen Markenrechtsverletzung verklagt, da bei einer Eingabe der Marke „Ortlieb“ in die interne Suchmaschine der Amazon Plattform auch Angebote für Taschen von Dritthersteller auftauchten. Der BGH stellte fest, dass die Grundsätze der Rechtsprechung zum Key Word Advertising zwar auch auf eine portalinterne Suchmaschine anwendbar seien. Bei einer Suchmaschine einer Online Verkaufsplattform wären die Erwartungen der Nutzer jedoch eine andere als bei reinen Suchmaschinen: Hier würden die Nutzer mit der Anzeige von Alternativen in der Trefferliste rechnen.

Ausgestaltung der Trefferlisten
Nach der Rechtsprechung ist es für die markenrechtliche Beurteilung also entscheidend, ob für einen durchschnittlichen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Trefferliste enthaltenen Werbeanzeigen vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten stammen. Aufgrund der Erwartungen der Nutzer sind bei reinen Suchmaschinen insofern höhere Anforderungen zu stellen, als bei einer internen Suchmaschine einer Online-Verkaufsplattform. Um insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu vermeiden, muss die Gestaltung von Online Anzeigen somit auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH weiterhin sorgfältig geprüft werden.

Autoren: Dr. Ralf Möller, M.Jur. (Oxford), Katharina Hannen