Eine für die Abgrenzung internationaler Besteuerungsbefugnisse interessante Entscheidung des Finanzgerichts Hessen vom 19. Oktober 2018 (8 K 1279/16) wurde vor Kurzem veröffentlicht. Erörtert wurde die Anwendung von gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegien für Auslandsdividenden.
Ein wesentlicher Punkt war die Ansässigkeit der Tochtergesellschaft belgischen Rechts, die eine Holdingfunktion innehatte. Einziger Geschäftsführer dieser Holding war ein Prokurist der in Deutschland ansässigen Muttergesellschaft. Er verfügte in Belgien weder über einen Wohnsitz noch über ein Büro. Den Ort der Geschäftsleitung machte das Finanzgericht entsprechend gängiger Rechtsprechung an Folgendem fest: Entscheidend ist, wo nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls dauernd die für die Geschäftsleitung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden, wobei auf die organisatorische und wirtschaftliche Bedeutung der angeordneten Maßnahmen und der im Einzelfall entfalteten Tätigkeit abzustellen ist.
Beachtlich ist, dass das Finanzgericht unter den gegebenen Umständen von einer Vermutung ausgeht, dass der Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung recht hoch schraubt. Dass sich der Geschäftsführer des Öfteren zu Besprechungen in Belgien aufgehalten hat, genügt nicht. Es hätte vielmehr des Nachweises bedurft, dass bei diesen Reisen die maßgeblichen Entscheidungen vorbereitet bzw. getroffen wurden. Zudem macht die Entscheidung deutlich, dass diese Nachweise auch für den betroffenen Veranlagungszeitraum erbracht sein müssen.
Im vom Finanzgericht Hessen zu entscheidenden Fall erwies sich dies indessen für die deutsche Muttergesellschaft nicht als nachteilig, weil die belgische Gesellschaft für die Anwendung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs wie eine Inlandsbeteiligung behandelt wurde.