Der Betriebsrat kann gemäß § 93 BetrVG verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Da das Gesetz keine näheren Vorgaben aufstellt, welche Anforderungen an eine solche Stellenausschreibung zu stellen sind, bestehen in der Praxis häufig Unsicherheiten. Dabei hat das BAG bereits einige grundlegende Fragestellungen hinsichtlich der Erfüllung eines Ausschreibungsverlangens geklärt.


Ausschreibungsverlangen des Betriebsrates


Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zu besetzende Arbeitsplätze intern auszuschreiben. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich auch auf andere Weise geeignete Bewerber für zu besetzende Stellen rekrutieren. Um jedoch vorrangig im Betrieb vorhandene personelle Ressourcen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen zu berücksichtigen, räumt § 93 BetrVG dem Betriebsrat die Möglichkeit eines internen Ausschreibungsverlangens ein. Kommt der Arbeitgeber einem solchen Verlangen des Betriebsrates nicht nach, stellt dies einen eigenständigen Widerspruchsgrund gegen eine personelle Einzelmaßnahme gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG da. Wichtig ist, dass der Betriebsrat zur Begründung eines Widerspruches gegen eine personelle Maßnahme ein Ausschreibungsverlangen spätestens vor der Unterrichtung des Arbeitgebers zu einer personellen Einzelmaßnahme gestellt haben muss und ein späteres Ausschreibungsverlangen nur für künftige personelle Einzelmaßnahmen relevant sein kann (BAG v. 14.12.2004, 1 ABR 54/03). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zuvor auf freiwilliger Basis eine innerbetriebliche Ausschreibungspraxis entwickelt hatte, jedoch im Einzelfall von der Ausschreibung eines Arbeitsplatzes abgesehen hat und jedenfalls nicht durch die bisherige Praxis den Betriebsrat von einem Ausschreibungsverlangen rechtsmissbräuchlich abgehalten hätte.


Gegenstand des Ausschreibungsverlangens


Gemäß § 93 BetrVG kann ein Ausschreibungsverlangen des Betriebsrates allgemein oder begrenzt für bestimmte Arten von Tätigkeiten erfolgen. Dem Betriebsrat steht insoweit ein Ermessensspielraum zu. Das Ausschreibungsverlangen kann sich auf befristet/unbefristet, Vollzeit-/Teilzeit, operative wie Führungsfunktionen erstrecken. Grenze ist die Zuständigkeit des Betriebsrates, sodass Arbeitsplätze leitender Angestellter nicht umfasst sind, wohl aber beispielsweise in Tendenzbetrieben auch solche Arbeitsplätze, die mit Tendenzträgern besetzt werden sollen oder die nach der Planung des Arbeitgebers für eine Besetzung mit Leiharbeitnehmern vorgesehen sind (BAG v. 01.02.2011, 1 ABR 79/09).


Anforderungen an die Stellenausschreibung


Das Verlangen des Betriebsrates gemäß § 93 BetrVG beschränkt sich auf das "ob" der innerbetrieblichen Stellenausschreibung. Die Art und Weise, in welcher der Arbeitgeber die interne Stellenausschreibung durchführt, unterliegt nicht der zwingenden Mitbestimmung, sondern kann allenfalls Gegenstand einer freiwilligen Vereinbarung sein. Das heißt, ohne eine solche Vereinbarung mit dem Betriebsrat ist der Arbeitgeber frei darin, wie er Inhalt, Form und Frist einer internen Stellenausschreibung gestaltet. Mindestanforderungen erfolgen indessen aus dem Zweck des Ausschreibungsverfahrens, den in Betracht kommenden Arbeitnehmern die zu besetzende Stelle kenntlich zu machen und ihnen die Möglichkeit einer Bewerbung zu eröffnen. Die Ausschreibung muss deshalb beinhalten, welcher Arbeitsplatz zu besetzen ist und welche Anforderungen der Bewerber erfüllen muss. Die Bekanntmachung ist weder an eine bestimmt Form oder Frist gebunden. Sie muss indessen in einer Gestalt erfolgen, dass eine Kenntnisnahme gewährleistet ist. Möglich ist etwa eine Bekanntmachung im Wege eines Aushangs am "Schwarzen Brett", Aufnahme in eine Betriebszeitung, Veröffentlichung im Intranet, per E-Mail oder auf dem Postwege. Ein Ausschreibungszeitraum von zwei Wochen genügt im Regelfall, auch wenn Arbeitnehmer ggf. in Folge Urlaubsabwesenheit im Einzelfall keine Kenntnis nehmen. Es obliegt den Arbeitnehmern, bei Interesse am innerbetrieblichen Stellenmarkt auch während Abwesenheitszeiten eine Kenntnisnahmemöglichkeit zu organisieren (BAG v. 06.10.2010, 7 ABR 18/09). Dem Arbeitgeber steht es frei, daneben ein externes Stellenausschreibungsverfahren unter Anlegung derselben Kriterien durchzuführen; anderenfalls kann der Betriebsrat der Einstellung eines außerbetrieblichen Bewerbers widersprechen.

Siehe auch: "Beschluss Bundesarbeitsgericht 1.2.2011"; "Beschluss Bundesarbeitsgericht 6.10.2010"

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