Häufig enthalten Leistungsverzeichnisse von Bauverträgen in den Detailpositionen keine ausdrücklichen Ausführungsbeschreibungen, und es kommen mehrere Ausführungsvarianten in Betracht. Der betroffene Auftragnehmer kalkuliert auf Grundlage der von ihm vermuteten Vorgaben mit einer bestimmten Ausführungsvariante. Wenn sich die kalkulierte Variante nicht durchführen lässt, weil es sich beispielsweise entgegen der Annahme des Werkunternehmers nicht um eine Stahlbetonvolldecke, sondern um eine Hohlraumdecke handelt, an die eine Konstruktion angebaut werden soll, hat der kalkulierende Werkunternehmer die Mehrkosten zu tragen. Solange der Werkunternehmer nicht sicher davon ausgehen konnte, dass die seiner Kalkulation zugrundegelegten Voraussetzungen vorliegen, kann er über einen Nachtrag keine erhöhten Kosten geltend machen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 29. Mai 2015, Aktenzeichen 10 U 1150/14) gehen Unklarheiten und enttäuschte Kalkulationserwartungen zu Lasten des beauftragten Werkunternehmers. Ohne eine Nachfrage darf der Werkunternehmer nicht die günstige beziehungsweise bestimmte Varianten kalkulieren.
Tipp: Besteht die Gefahr, dass sich die Kosten erheblich erhöhen, sollte beim Auftraggeber nachgefragt werden oder eine Alternativposition in das Angebot aufgenommen werden.