Kommt es zu einem unterjährigen Verkauf der Beteiligung an einer Personengesellschaft, gelangt der veräußernde Gesellschafter nicht mehr in den Genuss der Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35 EStG.

Hintergrund

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG wird die auf gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer durch pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer gemindert. Bei Mitunternehmerschaften werden die anrechenbaren Beträge und deren Verteilung auf die einzelnen Mitunternehmer gesondert und einheitlich festgestellt.

Urteil des BFH vom 14.01.2016 (IV R 5/14)

Der BFH stellt in seinen Urteilsgründen zunächst klar, dass sich der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach dessen Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels richte. Dies sei in § 35 Abs. 2 S. 2 Halbsatz. 1 EStG ausdrücklich so vorgesehen und aus Sicht des BFH weder inhaltlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Insbesondere habe sich der Gesetzgeber dagegen entschieden, auf den Anteil eines Mitunternehmers an den Einkünften abzustellen.

Zudem könne die Verteilung des gewerbesteuerlichen Aufwandes nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel erst zum Zeitpunkt der Steuerentstehung erfolgen. Nach § 18 GewStG entstehe die Gewerbesteuer aber erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen werde.

Aus diesen Grundsätzen folge die Konsequenz, dass unterjährig ausgeschiedene Gesellschafter am Gewerbesteuermessbetrag nicht mehr beteiligt seien. Auch existiere keine gesetzliche Grundlage dafür, dass für die unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter einer Personengesellschaft noch Anteile am Gewerbesteuermessbetrag festzustellen seien. Dies gelte sowohl für die laufenden Gewinne, wie auch für Veräußerungsgewinne.

Konsequenz des Urteils

Nur für die zum Stichtag beteiligten Mitunternehmer können anteilige Gewerbesteuermessbeträge gesondert und einheitlich festgestellt werden und kann damit eine Anrechnung gemäß § 35 EStG erfolgen. Unterjährig ausgeschiedene Gesellschafter gehen vollständig leer aus. Bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen wird es bei Veräußerung der Beteiligung an der Untergesellschaft somit dazu kommen, dass die auf den gewerbesteuerlichen Veräußerungsgewinn anfallende Gewerbesteuer allein vom Käufer im Rahmen des § 35 EStG berücksichtigt werden kann.

Fazit

Sollte sich eine unterjährige Anteilsübertragung nicht vermeiden lassen, müssen neben vielen anderen Aspekten auch die gewerbesteuerlichen Folgen analysiert und Konsequenzen gezogen werden. Gerade für den Veräußerer ist die Entscheidung des BFH insoweit von grundlegender Bedeutung.