Absage an die Umsatzsteuerfreiheit von Nachvergütungen: Eine Zahlung auf der Grundlage von § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG ist nach der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 26.05.2020 (Az. 5 K 2892/17 U) als Entgelt von dritter Seite anzusehen und unterliegt der Umsatzsteuer.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Umsatzsteuerbarkeit von Vergütungszahlungen für die Einräumung von Verwertungsrechten an Drehbüchern auf der Grundlage von § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG.
Der Kläger hatte als selbstständiger Autor Verträge mit Produktionsgesellschaften für die Erstellung von Drehbüchern geschlossen. Die Produktionsgesellschaften verkauften die Verwertungsrechte weiter an Fernsehsender, die die Verfilmungen anschließend ausstrahlten. Dem Kläger wurde nach Ausstrahlung eine zusätzliche Vergütung gezahlt, da die Produktionen sehr erfolgreich waren.
In seiner Umsatzsteuererklärung behandelte der Kläger die Zahlungen als nicht umsatzsteuerbaren Vorgang. Das Finanzamt sah dies jedoch anders und setzte im Ergebnis den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % an.
Der Autor machte in seiner Klage gegen das Finanzamt dazu geltend, die gezahlten Erfolgsbeteiligungen seien nicht umsatzsteuerbar, da es an einem Leistungsaustausch zwischen ihm und dem Sender gefehlt habe. Er habe vielmehr einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Beteiligung an den Erträgen gegen den Sender nach § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG.
Gegen eine Umsatzsteuerbarkeit der Zahlungen spreche auch die steuerliche Behandlung von Zahlungen auf Grund des Urheberfolgerechts nach § 26 UrhG. Im Rahmen des Folgerechts ist eine Beteiligung des Urhebers an dem Erlös eines Kunsthändlers oder Versteigerers für die Weiterveräußerung eines Kunstwerks vorgesehen. Hier vertritt die Finanzverwaltung im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH die Auffassung, dass aufgrund mangelnder vertraglicher Beziehungen zwischen dem Urheber und dem Weiterveräußerer kein Leistungsaustausch und damit auch keine Umsatzsteuerbarkeit gegeben sei.
Entscheidung des FG Düsseldorf
Die Entscheidung in Düsseldorf fiel jedoch zulasten des Klägers aus: Nach Auffassung des Finanzgerichts stellt eine Zahlung aufgrund des § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG ein gesetzlich angeordnetes Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG von dritter Seite dar.
Entscheidend für das Vorliegen eines Entgelts sei, dass zwischen der Leistung und der Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, der sich i.d.R. aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ergebe. Diese Grundsätze gälten jedoch auch bei der Zahlung eines Dritten. Zahlungen auf der Grundlage von § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG würden zivilrechtlich ein zusätzliches Entgelt für die Einräumung von Nutzungsrechten darstellen und damit umsatzsteuerlich für die Leistung des Unternehmers an den Leistungsempfänger gezahlt werden.
Diese Erwägungen stimmen nach Ansicht des FG Düsseldorf auch mit der Rechtsprechung des EuGH zu der umsatzsteuerlichen Bewertung von Zahlungen aufgrund des Folgerechts überein. Der entscheidende Unterschied sei vorliegend, dass es um die Einräumung von Nutzungsrechten für wiederholt verwertbare Werke gehe. Das Folgerecht beziehe sich nur auf Werke der bildenden Kunst, deren Nutzungs- und Verwertungsrechte mit einem einmaligen Inverkehrbringen erschöpft seien.
Folgen der Entscheidung
Das FG Düsseldorf hat die Revision aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob eine Entscheidung des BFH folgt und wie diese ausfällt.
Für die Werkschöpfer bedeutet dies zunächst, dass zumindest seitens der Finanzverwaltung im Regierungsbezirk Düsseldorf in der Zwischenzeit mit einer Umsatzbesteuerung der Nachvergütungszahlungen i.H.v. 7 % zu rechnen ist und Einsprüche gegen diese Steuerfestsetzung verworfen werden.
Autorin: Katharina Hannen
Unter Mitarbeit von Johanna Schaller.
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