Google und andere Suchmaschinen zeigen bei Eingabe von Orts-, Personen- oder Produktnamen häufig verkleinerte Vorschaubilder („Thumbnails“) an. Sind die Werke ohne Einwilligung des Urheberrechtsinhabers in das öffentlich zugängliche Netze eigestellt worden, stellt sich die Frage, ob in der Wiedergabe dieser Vorschaubilder oder in dem Setzen eines Links auf ein solches Vorschaubild eine Urheberrechtsverletzung in Form der unerlaubten öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 Urheberrechtsgesetzt) liegt.

Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst verneint (Urteil vom 21. September 2017, Aktenzeichen I ZR 11/16 – „Vorschaubilder III“).

Im Streitfall hatte die Beklagte auf ihrer Internetseite die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche angeboten. Für die Durchführung der Bilderrecherche griff die Beklagte auf die Suchmaschine von Google und die dort hinterlegten Vorschaubilder zurück. Darin liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes selbst dann keine Urheberrechtsverletzung, wenn die betreffenden Bilder ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers in das öffentlich zugängliche Netz eingestellt worden sind. Die Beklagte, die lediglich einen Link auf die Datenbank von Google gesetzt hatte, habe nämlich weder von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung dieser Bilder gewusst, noch hätte sie dies wissen müssen. Von dem Anbieter einer Suchfunktion könne nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von einer Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, denn es dürfte in der Regel kaum erkennbar sein, ob die von einer Suchmaschine angezeigten Inhalte (Bilder) rechtmäßig oder rechtswidrig ins Netz eingestellt wurden. Anders verhält es sich aber, wenn der Link nicht auf die Datenbank von Google oder einer anderen Suchmaschine erfolgt, sondern unmittelbar auf die Internetseite, auf der die betreffenden Werke veröffentlicht werden. Dann trifft den Verlinkenden, der dies zu gewerblichen Zwecken tut, regelmäßig eine Prüfungspflicht und zugleich die (widerlegliche) Vermutung, dass er von der ggf. rechtswidrigen Einstellung der betreffenden (Bild)-Werke wusste oder hätte wissen können.

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