Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 20. August 2020 (Az. 6 U 270/19) festgestellt, dass ein Unternehmen nicht mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen (“Likes”) werben darf, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden.
Sachverhalt
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Whirlpools. Die Beklagte verloste über Facebook einen Luxus-Whirlpool mit folgendem Text:
“Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance.”
Die Klägerin hielt es für wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte mit Bewertungen wirbt, die auf diese Weise generiert wurden. Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte auf Unterlassung (LG Frankfurt a. M. v. 19.11.2019, Az. 3-06 O 87/18).
Entscheidung des OLG Frankfurt a. M.
Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte keinen Erfolg. Die Werbung mit den angegriffenen Bewertungen sei irreführend und damit unlauter im Sinne von § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Äußerungen Dritter in der Werbung wirkten objektiv und würden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Die Beklagte werbe mit ihren Facebook-Bewertungen („Likes“) und den dort erzielten guten Durchschnittsnoten. Hier sei jedoch davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur abgegeben wurde, weil deren Abgabe durch die Gewinnspielteilnahme “belohnt” wurde. Es lägen damit zwar keine bezahlten Empfehlungen im Wortsinne vor. Gleichwohl seien die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen. Dabei sei nicht erforderlich, dass die Klägerin nachweise, welche Bewertungen durch das Gewinnspiel veranlasst wurden, weil es naheliegend sei, dass durch die Gewinnspielauslosung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wurde.
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