Unter der Covid-19-Pandemie und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere durch die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Covid 19-Virus, leiden nicht nur private, sondern auch kommunale Unternehmen und gemeinnützige Organisationen.
Kulturelle und touristische Einrichtungen mussten ebenso schließen wir Kindergärten und Schulen. Diese Einrichtungen stehen nun vor der Herausforderung, ihre Dienste trotz der gegebenen Einschränkungen zumindest bedingt anzubieten. Krankenhäuser sind gezwungen, ihren üblichen Betrieb weitestgehend auszusetzen und sich in erheblichem Umfang auf die Behandlung von Corona-Infizierten zu fokussieren. Altenpflegeeinrichtungen sehen sich mit der Pflicht konfrontiert, Risikopatienten im Pflegealltag vor einer Infektion zu schützen. Flughäfen sind teilweise oder komplett geschlossen bzw. erleben einen Rückgang der Passagierzahlen von nahezu 100 %. Dies sind nur wenige Beispiele für die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf kommunale und soziale Unternehmen, denen gemeinsam ist, dass Einrichtungen Maßnahmen ergreifen müssen, um auch unter den durch die Corona-Pandemie gegebenen Umständen funktionieren zu können.
Der „IKU-Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“, auch „148 Kredit“, der KfW stand vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie für die Finanzierung von Investitionen kommunaler Unternehmen und gemeinnütziger Organisationen zur Verfügung. Nunmehr kann das Kreditprogramm vorübergehend bis zum 31. Dezember 2020 auch zur Finanzierung von Betriebsmitteln kommunaler Unternehmen und gemeinnütziger Organisationen im Bereich der kommunalen und sozialen Infrastruktur genutzt werden.
Antragsberechtigte und förderfähige Maßnahmen
Mit dem IKU Kredit gefördert werden vier Gruppen von Unternehmen. Diese sind:
- Unternehmen mit mindestens 50-prozentigem kommunalem Gesellschafterhintergrund. Dabei genügt nach dem Merkblatt der KfW zum IKU Kredit eine 50-prozentige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften oder eine 50-prozentige Beteiligung einer oder mehrerer Bundesländer, sofern eine oder mehrere kommunale Gebietskörperschaften mindestens mit 25 % beteiligt sind.
Für die Beteiligungsquote wird über die Beteiligungsebenen durchgerechnet. Beispiel: Sind an einem Unternehmen ein mehrheitlich kommunales Unternehmen zu 80 % und ein privates Unternehmen zu 20 % beteiligt, und ist an dem mehrheitlich kommunalen Unternehmen eine kommunale Gebietskörperschaft mit 70 % und ein privates Unternehmen mit 30 % beteiligt, wird nach Durchrechnung über die Beteiligungsebenen ein 56-prozentiger kommunaler Hintergrund angenommen, der für eine Förderung über den IKU Kredit der KfW genügt.
Zu berücksichtigten ist, dass Hamburg, Berlin und Bremen jeweils Bundesland und Kommune zugleich sind.
Bei Zweifeln an der Antragsberechtigung eines Unternehmens, empfiehlt es sich, der KfW einen Beteiligungsspiegel zur Prüfung einer hinreichenden kommunalen Beteiligung zur Verfügung zu stellen.
- Gemeinnützige Organisationen, Kirchen eingeschlossen. Dabei erfolgt der Nachweis der Gemeinnützigkeit durch eine Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt.
- Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, jeweils mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund (siehe oben). Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann eine Förderung durch dieses Programm nur erhalten, wenn keine Antragsberechtigung in den Direktprogrammen der KfW besteht.
- Unabhängig von ihrer Rechtsform und Beteiligungsverhältnissen werden Unternehmen, aber auch natürliche Personen im Rahmen von Investor-Betreiber-Modellen gefördert. Dies setzt voraus, dass Investitionen in die kommunale und soziale Infrastruktur erfolgen und mit KfW-Mitteln zu finanzierende Investitionsgüter für die Laufzeit des KfW-Kredits von einer kommunalen Gebietskörperschaft, einem rechtlich unselbstständigen Eigenbetrieb beziehungsweise einem Gemeindeverband, einer gemeinnützigen Organisation oder einem Unternehmen mit mindestens 50-prozentigem kommunalen Gesellschafterhintergrund (siehe oben) genutzt werden.
Kreditbetrag und Laufzeit
Je Vorhaben werden maximal 50 Millionen Euro als Kredit gewährt. Während die Laufzeiten für Kredite für Investitionsvorhaben auf bis zu 30 Jahre vereinbart werden können, ist die Laufzeit für Betriebsmittelkredite auf vier Jahre beschränkt, wobei ein bis zwei Jahre als tilgungsfreie Jahre vereinbart werden können. Diese relativ kurze Laufzeit für Betriebsmittelkredite kann mehrheitlich kommunale Unternehmen bzw. gemeinnützige Organisationen vor große Schwierigkeiten stellen, gerade in Bereichen, in denen aktuell der Umsatz aufgrund der Covid-19-Pandemie komplett oder nahezu komplett eingebrochen ist (z.B. bei Flughäfen, Dienstleistern für Flughäfen, Messegesellschaften).
Keine Haftungsfreistellung durch die KfW
Bei dem KfW-Unternehmenskredit (KfW Programme 037/047/855), der der Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln mehrheitlich privat gehaltener Unternehmen dient, gewährt die KfW den durchleitenden Finanzierungspartnern (Banken und Sparkassen) eine Haftungsfreistellung von zwischen 80 % und nunmehr bei Summen bis 800.000,00 Euro bis zu 100 %.
Bei dem IKU Kredit gewährt die KfW im Unterschied dazu keine Haftungsfreistellung. Dies ist ein erhebliches Manko gegenüber dem KfW-Unternehmenskredit (KfW Programme 037/047/855) für private Unternehmen. Denn gerade bei mehrheitlich kommunal gehaltenen Unternehmen mit einem oder mehreren privaten Mitgesellschaftern kann sich die Stellung von Sicherheiten (z. B. im Wege von Gesellschafterbürgschaften) zugunsten der Hausbank als schwierig zu verhandeln darstellen. Hinzu kommt, dass die Stellung von Sicherheiten durch öffentlich-rechtliche Gesellschafter grundsätzlich nach Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gegenüber der EU-Kommission notifizierungspflichtig ist, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen, u. a. im Rahmen der Mitteilung der EU-Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (Az.: 2020/C 91 I/01), keine unzulässige Beihilfe darstellt.
Fazit
Das KfW Programm 148 kann in der Covid-19-Pandemie zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten bei mehrheitlich kommunal gehaltenen Unternehmen helfen, da die KfW Programme 037/047 und 855 mehrheitlich kommunal gehaltenen Unternehmen nicht zur Verfügung stehen. Die Tatsache, dass die KfW der Hausbank für die Gewährung von Krediten unter dem KfW Programm 148 jedoch keine Haftungsfreistellung gewährt, sowie die geringe maximale Laufzeit der Kredite von bis zu vier Jahren stellen allerdings signifikante Hindernisse auf.
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