Erlaubt der Arbeitgeber der Belegschaft die Nutzung des betrieblichen Internetanschlusses auch zu privaten Zwecken, soll er nach Einschätzung der Aufsichtsbehörden allenfalls eingeschränkt auf die Verbindungsdaten zugreifen können, wenn der Verdacht eines Missbrauchs im Raum steht. In einem aktuellen Urteil wendet sich jetzt das LAG Berlin-Brandenburg gegen diese Sichtweise und hielt die Verwertung der ohne Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters ausgewerteten Browserverlaufsdaten im Kündigungsschutzprozess für zulässig.

Exzessive Privatnutzung des dienstlichen Internetanschlusses

Der Mitarbeiter setzte sich gegen eine außerordentlich fristlose Kündigung zur Wehr, die der Arbeitgeber ausgesprochen hatte, nachdem er Einsicht in den Browserverlauf des Arbeitsplatz-PCs des Mitarbeiters genommen hatte und dabei zu Tage getreten war, dass der Mitarbeiter innerhalb von 30 Arbeitstagen mindestens 40 Stunden lang während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken im Internet „gesurft“ hatte. Der Arbeitsvertrag des Mitarbeiters sah vor, dass der betriebliche Internetanschluss "nur in Ausnahmefällen und nur während der Arbeitspausen" privat genutzt werden dürfe. Die Auswertung der Browserverlaufsdaten war ohne das Wissen und die Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgt.

Verbindungsdatenkontrolle auch bei erlaubter Privatnutzung zulässig

Im Prozess widersprach der Arbeitnehmer der Verwertung der Browserverlaufsdaten mit dem Argument, ohne seine Einwilligung und Hinzuziehung zur Auswertung sei eine solche Kontrolle personenbezogener Daten unzulässig. Das LAG Berlin-Brandenburg stellte zwar fest, in Anwesenheit durchgeführte Kontrollen seien gegenüber einer heimlichen Auswertung grundsätzlich das mildere Mittel, da die Kontrolle in seinem Beisein dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gebe, auf die Art und Weise der Durchführung Einfluss zu nehmen. Das Gericht ließ die Verwertung der Daten jedoch mit dem Argument, auch eine in Anwesenheit des Mitarbeiters durchgeführte Auswertung der Browserverlaufsdaten hätte diesem keine beachtliche Möglichkeit gegeben, den Verlauf oder das Ergebnis der Auswertung zu beeinflussen. Der Arbeitgeber habe letztlich keine andere Möglichkeit gehabt, mit gleich geeigneten, aber weniger einschneidenden Mitteln den Umfang der Privatnutzung zu ermitteln. Die Kontrolle der Verbindungsdaten sei nach § 32 Abs. 1 BDSG erlaubt gewesen.

Klare Regelungen zur Privatnutzung am Arbeitsplatz aufstellen!

Das LAG Berlin-Brandenburg positioniert sich klar gegen die Einschätzung der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden, die bei (zumindest eingeschränkt) gestatteter Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz davon ausgehen, Arbeitgeber seien Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG und hätten daher das Fernmeldegeheimnis zu beachten. In einer Privatnutzungserlaubnis gegenüber der Belegschaft könne keine „geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten“ gesehen werden. Da nicht zu erwarten ist, dass die Aufsichtsbehörden ihre Auffassung revidieren werden, solange eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu noch aussteht, ist Arbeitgebern dringend zu raten, die Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz entweder gänzlich zu untersagen oder den Umfang der Privatnutzung präzise zu regeln. Jegliche Privatnutzung sollte ausdrücklich unter dem Vorbehalt stehen, dass sich die Mitarbeiter mit entsprechenden Kontrollen einverstanden erklären, und für den Fall von Zuwiderhandlungen sollte auf arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung hingewiesen werden.

Siehe auch : Entscheidungen der Gerichte in Berlin und Brandenburg