Kundendaten können im Rahmen von Asset-Deal-Verträgen nicht beliebig übertragen werden. Bei Missachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen drohen Verkäufer und Käufer schon heute empfindliche Bußgelder von bis zu EUR 300.000,00. Diese steigen ab dem 25.05.2018 extrem an. Eine Lösung für die datenschutzkonforme Übertragung von Kundendaten könnte die sogenannte Widerspruchslösung bieten.
Im Rahmen von M & A-Transaktionen sollen häufig auch Kundendaten „verkauft“ und übertragen werden. Handelt es sich bei den Kunden um natürliche Personen, sind dabei die Regeln des Datenschutzes zu beachten. Im Falle eines sogenannten Asset-Deals bringt dies besondere Schwierigkeiten mit sich. Dies gilt insbesondere, wenn die Daten von dem Käufern für Zwecke der Werbung genutzt werden sollen.
Namen und Postanschriften
Relativ einfach gestaltet sich noch die Übertragung von Namen und Postanschriften von Kunden. Diese zählen zu den sogenannten Listendaten, die grundsätzlich auch ohne vorherige Einwilligung des Kunden sogar für werbliche Zwecke übermittelt werden können (§ 28 Abs. 3 Satz 4 BDSG). In diesen Fällen bestehen besondere Dokumentations- und Informationspflichten gegenüber den Kunden. Zwar sollte der Erwerber im Einzelfall kritisch prüfen, ob die Voraussetzungen für die werbliche Nutzung nach der Übermittlung vorliegen, es sprechen jedoch gute Argumente dafür, dass § 28 Abs. 3 Satz 4 BDSG diese Nutzung ermöglichen kann.
Andere Kundendaten
Sollen weitergehende Daten übertragen werden, z. B. Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Konto- und/oder Kreditkartendaten oder etwa die „Kaufhistorien“, bedarf es entweder der Einwilligung des Kunden oder es muss eine gesetzliche Bestimmung vorliegen, die die Übertragung dieser Kundendaten erlaubt. Als eine solche Bestimmung kommt grundsätzlich § 28 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 BDSG in Betracht. Danach können personenbezogene Daten übertragen werden, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen, also des Kunden, überwiegen.
Widerspruchslösung
Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht vom 30.07.2015 können die berechtigten Interessen an der Übertragung der Daten gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Kunden überwiegen, wenn der Kunde vor Übertragung auf die geplante Übertragung hingewiesen wurde, ihm ein Widerspruchs eingeräumt wurde und er nicht widersprochen hat (sogenannte Widerspruchslösung). Die Unterrichtung des Kunden sollte dabei möglichst detailliert erfolgen. Es sollte insbesondere dargestellt werden, welche Daten übertragen werden sollen, was der Grund hierfür ist und dass dies zu Werbezwecken geschehen soll. Die dem Kunden einzuräumende Widerspruchsfrist sollte mindestens drei Wochen betragen.
Im Asset-Deal-Vertrag sollte ggf. deutlich geregelt werden, dass jedenfalls nur solche Kundendaten „verkauft“ und übertragen werden, hinsichtlich derer der Kunde sein Widerspruchsrecht nicht ausgeübt hat. Es sollte zudem bedacht werden, dass der Kunde der Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu Werbezwecken jederzeit widersprechen kann und dann jegliche werbliche Nutzung unzulässig wird.
Vorsicht bei Nutzung von übertragenen E-Mail-Adressen und Telefonnummern zu Werbezwecken
Für den Käufer ist es wichtig zu wissen, dass die E-Mail- und Telefonwerbung nicht nur datenschutzrechtlich, sondern zusätzlich durch die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts im UWG eingeschränkt ist. Die ggf. rechtmäßig übermittelten E-Mail-Adressen und Telefonnummern darf der Käufer zu Werbezwecken gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG grundsätzlich nur verwenden, wenn er eine ausdrückliche Werbeeinwilligung des betroffenen Kunden besitzt. Eine Einwilligung, die dem Verkäufer gegenüber erteilt wurde, gilt im Regelfall nicht auch für den Käufer. Die Einräumung des oben beschriebenen Widerspruchsrechtes hilft insoweit nicht.
Was bringt insoweit die Datenschutz-Grundverordnung
Die Datenschutz-Grundverordnung, die ab dem 25.05.2018 das Bundesdatenschutzgesetz in seiner heutigen Form ersetzt, enthält selbst keine konkreten Regelungen über die Verarbeitung von Kundendaten zu Werbezwecken. Deren Zulässigkeit bestimmt sich nach einer dem oben genannten § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG vergleichbaren Regelung in Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO durch Abwägung der berechtigten Interessen des Käufers mit den schutzwürdigen Interessen des Kunden. Allerdings stellt der Erwägungsgrund 47 der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden kann.
Wichtig ist, dass die Einschränkungen der werblichen Nutzung durch das UWG weiterhin bestehen. Eine Nutzung die wettbewerbsrechtlich nicht zulässig ist, wird weiterhin datenschutzrechtlich nicht zulässig sein, denn in diesen Fällen können die berechtigten Interessen des Käufers nicht überwiegen. Dies kann dann nach den neuen Bestimmungen des DS-GVO zu Bußgeldern in Höhe von bis zu 20 Millionen EUR oder 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs führen.
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