Einst wurde die Limited als Heilsbringer des deutschen Gesellschaftsrechts vor allem von vielen Kleinunternehmern gefeiert. Schien es doch, als könne man mit ihr das Haftungsprivileg einer Kapitalgesellschaft mit dem vergleichsweise unkomplizierten Gründungsprozedere des angelsächsischen Rechts kombinieren. Und dank EU auch noch alles in Deutschland. Der Verwaltungsaufwand war überschaubar, die Vorteile überwogen. Durch den voraussichtlichen Brexit fühlen sich viele Eigner einer Limited genötigt, diese in eine deutsche GmbH umzuwandeln. Neben den Formalien des deutschen Gesellschaftsrechts haben sich hierbei vor allem zwei Aspekte als immer wieder zeitraubend gezeigt:
Um möglichst steueroptimierte Vorgehensweisen zu finden, wird die Limited in eine GmbH eingebracht. Hierzu bedarf es einer Werthaltigkeitsbescheinigung eines (deutschen) Wirtschaftsprüfers. Je nach gewünschtem Stammkapital und Vermögensstatus der Limited kann dies ein durchaus ernstzunehmendes Hindernis werden.
Der Transfer von Vorräten muss (auch wenn diese sich gar nicht physisch im Brexit-Raum befinden) durch die englischen Steuerbehörden freigegeben werden. Diese „stock transfer form“ ist zwar selbsterklärend auszufüllen, jedoch sind die Steuerbehörden in England nicht unbedingt für die zügige Bearbeitung bekannt. Hier bleibt nichts anderes übrig, als schlichtweg einen Anwalt oder Steuerberater vor Ort (am besten über den deutschen Steuerberater vermittelt) zu kontaktieren. Dieser übernimmt die Formalitäten. Dies beschleunigt den Prozess erfahrungsgemäß erheblich.
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