Ende 2021 hat das Bundesministerium für Finanzen ein Schreiben zur Umsetzung einer eigentlich bereits seit 2020 geltenden EU Regelung in Deutschland veröffentlicht, welches Einzelfragen im Zusammenhang mit der (buchhalterischen) Führung von Konsignationslägern mit sich bringt. Das Schreiben ist rückwirkend anwendbar.
Die EU Regelung war ursprünglich dazu gedacht, umsatzsteuerliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Konsignationslägern einheitlich zu regeln.
Das BMF hat nunmehr neben einer Definition was ein Konsignationslager ist (hier ändert sich nichts im Vergleich zur bisher herrschenden Meinung) auch zu einigen Aspekten Stellung genommen, die bisher unklar waren bzw. recht uneinheitlich gehandhabt wurden. Dies sind im Einzelnen:
- Eine Klarstellung, dass aus einem Konsignationslager heraus auch mehrere Kunden bzw. Abnehmer, auch in mehreren Ländern beliefert werden können. Auch Nicht-EU-Länder. Damit werden insbesondere technische Kunstlösungen obsolet, die hier künstliche Lagerplätze im ERP erzeugten, um eine Abgrenzbarkeit aufzuzeigen. Zudem dürfte sich das working capital management erheblich vereinfachen.
- Der (End-)Abnehmer kann die Kosten für den Transport zum Konsignationslager übernehmen, sofern der Transport ausdrücklich und erkennbar im Namen des Lieferers erfolgt und noch keine (wirtschaftliche) Verfügungsmacht auf den Endabnehmer übergeht. Art und Form dieser Vereinbarung bleiben dabei den Parteien überlassen.
- Der (End-)Abnehmer muss seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferanten (aktiv) verwenden; dies sollte nicht erst bei der Rechnung sondern bereits bei der Bestellung erfolgen (Hinweis: Berücksichtigt man Art und Zweck eines Konsignationslagers so wird klar, dass dies sogar allerspätestens bei der Bestellung erfolgen muss). Die Nennung kann auch in einer Rahmenvereinbarung erfolgen.
- Die 12-Monats-Frist für die zur Anwendung der Vereinfachungsregelung (bleibt unverändert) notwendige Entnahme aus dem Konsignationslager beginnt am Tag nach Ende des Transports und unabhängig von dem Tag der tatsächlichen Einlagerung.
- Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für einen Gegenstand (z. B. wegen einer Lagerung von über 12 Monaten) besteht weiterhin eine Anwendungsmöglichkeit der Vereinfachungsregelung für die übrigen gelagerten Gegenstände (dies wurde weitestgehend bisher auch so praktiziert, jedoch gelegentlich von der Finanzverwaltung angegriffen).