Zahlungsaufforderungen möchte man den notwendigen Nachdruck verleihen. Auch ist es geboten, den Schuldner deutlich auf eine sog. Einmeldung der Forderung bei der SCHUFA hinzuweisen, wenn dies geplant ist. In diesem Spannungsfeld bewegt sich die Entscheidung des LG Osnabrück vom 29. April 2020 (18 O 400/19, GRUR-RS 2020, 8778).

Entscheidung des LG Osnabrück
Das LG Osnabrück verurteilte antragsgemäß zur Unterlassung der Verwendung der oben genannten Formulierung im Rahmen einer Zahlungsaufforderung.

Durch die angegriffene Formulierung werde der Eindruck erweckt, dass jede Nichtzahlung einer fälligen Forderung Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit des Schuldners habe. Da sich im Briefkopf des angegriffenen Schreibens der Hinweis „Vertragspartner der SCHUFA“ fand, sei für den Adressaten naheliegend, dass die Auswirkungen u. a. darin bestünden, dass die Nichtzahlung der SCHUFA Holding AG („SCHUFA“) gemeldet werde.

Das sei unzulässig, wenn es sich um eine bestrittene Forderung handele: Die Befugnis, Daten von Schuldnern an Auskunfteien zu übermitteln, richte sich nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) und Abs. 4 EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Erforderlich für die Übermittlung sei danach die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses. Die Mitteilung säumiger Schuldner an eine Auskunftei sei grds. durch das berechtigte Interesse gedeckt, Informationen über die Bonität der betreffenden Person zu sichern bzw. zu erhalten. Allerdings sei abzuwägen, ob und inwiefern die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person die Interessen des Datenverwenders im Einzelfall überwiegen. Zumindest im Falle einer bestrittenen Forderung dürfe eine sog. Einmeldung nicht erfolgen. Die Verwendung der oben genannten Formulierung stelle deshalb eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne vom § 4a UWG dar.

Praxistipp
Auch wenn sich die Einmeldung von Forderung seit Geltungserlangung der Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 nach den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung richtet, wird von einigen Gerichten und Aufsichtsbehörden die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz neuer Fassung (BDSG) als Indiz dafür herangezogen, wann eine sog. Einmeldung bei der SCHUFA zulässig ist (s. z.B. LG Bonn, ZD 2020, 161). Es empfiehlt sich daher, einen SCHUFA-Hinweis so zu formulieren, dass dieser an die Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 BDSG angelehnt ist.

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