Spätestens seit dem Satirefilm „Man spricht deutsh“ von Gerhard Polt ist klar: Deutsche Sprachkenntnisse müssen im europäischen Ausland vorausgesetzt werden können. Diese Erfahrung musste im Dezember 2019 auch Facebook in einer Posse vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf machen (Az.: I-7 W 66/19).

Ausgangspunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung war eine einstweilige Verfügung, die gegen die Europa-Zentrale von Facebook in Dublin ergangen war. Diese einstweilige Verfügung untersagte es Facebook, einen Beitrag in seinem sozialen Netzwerk zu sperren oder zu löschen. Der Antragsteller ließ Facebook den gerichtlichen Beschluss in deutscher Sprache ohne englische Übersetzung in Dublin zustellen.

Einstweilige Verfügungen müssen gem. § 929 ZPO innerhalb einer Frist von einem Monat „vollzogen“ werden – sonst können sie wieder aufgehoben werden. Die Vollziehung geschieht bei auf Unterlassung gerichteten Verfügungen durch die Zustellung des gerichtlichen Beschlusses an den Antragsgegner, auch wenn dieser seinen Sitz gar nicht in Deutschland hat. Der Antragsteller hatte die Entscheidung in deutscher Sprache Facebook zwar zustellen lassen, allerdings ohne englische Übersetzung. Die Europa-Zentrale von Facebook in Dublin stellte sich deshalb auf den Standpunkt, man verstehe den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung nicht und benötige eine englische Übersetzung. In dem Verfahren vor dem OLG ging es nur um die Wirksamkeit der Zustellung, nicht um die Frage, ob die einstweilige Verfügung inhaltlich zu Recht ergangen war.

Der 7. Zivilsenat des OLG ließ diesen „Versuch“ von Facebook allerdings nicht gelten. Für die Beurteilung der Frage, ob das Unternehmen den Inhalt des Beschlusses verstehen könne, komme es auf das gesamte Unternehmen und dessen Organisation an. Insgesamt ging der Senat davon aus, dass Facebook über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und sogar des deutschen Rechts verfügt. Darauf deute die Vielzahl von Nutzern in Deutschland hin, denen die Plattform vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde. Auch die dabei verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten.

Praxistipp
Wenn Facebook Beiträge in seinem Netzwerk voreilig löscht, haben Facebook-Nutzer Anspruch darauf, dass diese unberechtigte Löschung unterbleibt und rückgängig gemacht wird. Dazu existiert inzwischen eine gefestigte Rechtsprechung. Die Schwierigkeit im Einzelfall liegt lediglich darin, verlässlich vorherzusagen, ob die Grenze des Zulässigen durch einen Post überschritten worden ist. Wenn die Löschung unberechtigt war, kann sie über eine einstweilige Verfügung rückgängig gemacht werden. Wichtig ist dann, dass bei der Zustellung des gerichtlichen Beschlusses an Facebook keine Fehler passieren. Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass seiner Auffassung nach eine englische Übersetzung des Beschlusses (deren Kosten der Facebook-Nutzer zunächst verauslagen muss) für eine wirksame Zustellung nicht erforderlich ist.

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