Existiert ein Betriebsrat, hat der Arbeitgeber diesen bei anzeigepflichtigen Entlassungen nach § 17 KSchG (Massenentlassungen) zu konsultieren. Das Konsultationsverfahren ist in § 17 Abs. 2 KSchG geregelt und sieht vor, dass dem Betriebsrat zweckdienliche Auskünfte über die beabsichtigte Massenentlassungsanzeige rechtzeitig und schriftlich zu erteilen sind. Unter anderem hat der Arbeitgeber dabei Angaben zu den Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer zu machen. Das BAG hatte nun darüber zu entscheiden, ob eine Stellungnahme des Betriebsrates, mit der dieser seinen Beratungsanspruch im Rahmen des Konsultationsverfahrens ausdrücklich als erfüllt ansieht, einen Fehler des Arbeitgebers bei der Unterrichtung zu heilen vermag.

Sachverhalt
Eine im Zuge der Stilllegung des Betriebes von Kündigung betroffene Produktionsmitarbeiterin setzte sich gegen die Kündigung mit dem Argument zur Wehr, der Arbeitgeber habe das Konsultationsverfahren gegenüber dem Betriebsrat fehlerhaft durchgeführt. Tatsächlich hatte der Arbeitgeber es versäumt, dem Gremium die im Zuge der Stilllegung von Kündigung betroffenen Berufsgruppen mitzuteilen. Der Betriebsrat hatte jedoch im Rahmen des sodann mit Blick auf die Stilllegung des Betriebes abgeschlossenen Interessenausgleichs ausdrücklich bestätigt, vollständig unterrichtet worden zu sein und das Konsultationsverfahren nach abschließender Beratung als beendet anzusehen. Unmittelbar im Anschluss hieran erstattete der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige und kündigte das Arbeitsverhältnis der Produktionsmitarbeiterin aus betriebsbedingten Gründen ordentlich fristgerecht.

Entscheidung des BAG und Auswirkungen für die Praxis
Nachdem bereits die Vorinstanzen die Kündigungsschutzklage abgewiesen hatten, hatte die Produktionsmitarbeiterin auch vor dem BAG keinen Erfolg. Der Senat sah die fehlerhafte Unterrichtung des Betriebsrats durch dessen abschließende Stellungnahme im Rahmen des Interessenausgleichs als geheilt an, weil das Gremium ausdrücklich zu verstehen gegeben habe, seinen Beratungsanspruch damit als erfüllt anzusehen. Damit konnte auch die Frage, ob sich eine fehlende Information über die Berufsgruppen im Konsultationsverfahren bei einer Betriebsstillegung überhaupt nachteilig für den Arbeitgeber auswirken kann, offen bleiben.
Arbeitgebern ist trotz der durch das BAG angenommenen Heilungsmöglichkeit in Gestalt einer Erklärung des Betriebsrats erklärt, seinen Beratungsanspruch im Konsultationsverfahren als erfüllt anzusehen, aus zwei Gründen zu besonderer Sorgfalt bei der Aufbereitung der nach § 17 Abs. 2 KSchG mitzuteilenden Informationen zu raten. Zum einen ist nach der bislang erst als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung des BAG offen, ob die Feststellungen des Senats lediglich für beabsichtigte Betriebsstilllegungen Geltung beanspruchen. Zum anderen bleibt abzuwarten, ob die Heilungsmöglichkeit sich auf Mängel im Hinblick auf sämtliche im Konsultationsverfahren zu erstattenden Informationen bezieht, oder auf lediglich auf unterlassene Informationen über die betroffenen Berufsgruppen beschränkt ist.

Siehe auch:

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