Es gibt immer noch große Unsicherheiten hinsichtlich der Corona-Finanzhilfen. November- und / oder Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe I, II oder III – wer genau hat Anspruch auf welche staatliche Corona-Hilfe?
Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 hat die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) bei der Überbrückungshilfe III (nochmal) nachgebessert. Dadurch sollen nun mehr Unternehmen den Zugang zu der Überbrückungshilfe III als gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten.
In der nachfolgenden Übersicht versuchen wir Ihnen einen Überblick zu dem aktuellen Status der Corona-Hilfen zu geben (Stand: 26. Januar 2021).
I. November- und / oder Dezemberhilfen
Für die November- und Dezemberhilfen sind folgende Unternehmen antragsberechtigt:
- Unternehmen, die direkt von den Schließungen im November und Dezember 2020 betroffen sind. Direkt betroffen sind solche Unternehmen, die auf der Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28.10., 25.11. oder 02.12.2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören unter anderem Gastronomiebetriebe (mit Ausnahme von Außerhausverkauf und Kantinen), Bars, Clubs, Kneipen, Theater, Opernhäuser; Konzerthäuser, Messen, Kinos, Museen, Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Schwimmbäder, Saunen, Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen).
Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht in den Beschlüssen von Bund und Ländern genannt werden.
Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb erst auf Grundlage späterer Beschlüsse einstellen mussten (zum Beispiel aufgrund des Bund-Länder Beschlusses vom 13.12.2020), gelten nicht als direkt Betroffene im Sinne der November- bzw. Dezemberhilfe. Somit ist der Einzelhandel nicht antragsberechtigt für die November- bzw. Dezemberhilfe; für diesen bleibt die Beantragung der Überbrückungshilfen.
- Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen (siehe Ziffer 1) erzielen, gelten als indirekt von den Schließungsanordnungen betroffen und sind ebenfalls antragsberechtigt.
Zudem sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sowie Soloselbständige antragsberechtigt, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November und Dezember 2020 betroffen ist.
Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen (ausführlich zu der Definition der verbundenen Unternehmen unter „II. Überbrückungshilfe“).
Bei einer steuerlichen Betriebsaufspaltung behandelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) für Zwecke der November- und Dezemberhilfe das Besitzunternehmen und die Betriebsgesellschaft als verbundene Unternehmen (vgl. 5.2 zu FAQ November- und Dezemberhilfe).
Zudem sind verbundene Unternehmen nur dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
Im Antrag sind die Umsätze und Beschäftigten aller inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ anzugeben. Der Antrag ist für den gesamten Verbund regelmäßig durch die Konzernmutter zu stellen oder – sofern keine inländische Konzernmutter existiert – von einem betroffenen inländischen Unternehmen.
Bei den November- und Dezemberhilfen werden den Antragsberechtigten Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes im November 2019 bzw. Dezember 2019 bis zu einer Förderhöchstgrenze von insgesamt € 1 Mio. pro Unternehmen gezahlt. Daneben sieht die „November- und Dezemberhilfe plus“ einen Zuschuss von insgesamt bis zu € 4 Mio. pro Unternehmen vor (in diesem Fall ist die EU-Beihilfe „Fixkostenregelung“ zu beachten, die einen Nachweis von tatsächlich entstandenen Verlusten erfordert.)
Mit Beschluss vom 21. Januar 2021 hat die EU-Kommission die November- und Dezemberhilfe EXTRA beihilferechtlich genehmigt. Damit können nun auch große Unternehmen, die direkt oder indirekt von den Schließungsverordnungen betroffen sind, Zuschüsse von über € 4 Mio. erhalten (Antragstellung wird ab Mitte Februar 2021 erwartet).
Andere staatliche Corona-Hilfen – wie Überbrückungshilfe oder die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld – die der jeweilige Antragsberechtigte im Förderzeitraum November bzw. Dezember erhält, werden angerechnet und mindern ggf. die Höhe der November- bzw. Dezemberhilfe.
Die November- und Dezemberhilfen können rückwirkend bis zum 30. April 2021 beantragt werden.
II. Überbrückungshilfen
Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen.
Die Überbrückungshilfe sieht die Erstattung von bestimmten Fixkosten in Anhängigkeit des jeweiligen (Corona-bedingten) Umsatzrückgangs vor. Derzeit gibt es die Überbrückungshilfe in drei unterschiedlich ausgestatteten Zuschussprogrammen in Form der Überbrückungshilfe I, II und III.
Sowohl die Antragsberechtigungen als auch die jeweilige Förderhöhe weichen bei den einzelnen Zuschussprogrammen voneinander ab. Die Überbrückungshilfen I und II können lediglich von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) laut EU-Definition1) beantragt werden. Hingegen ist die Überbrückungshilfe III grundsätzlich für sämtliche Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe (allerdings bis zu einem Jahresumsatz von max. EUR 750 Mio. Umsatz in Deutschland) – zugänglich. Damit haben nun auch größere mittelständische Unternehmen Zugang zu dieser Hilfe – Einzelheiten entnehmen Sie bitte dieser Übersicht.
Die Überbrückungshilfe III wurde kürzlich umfassend angepasst, um die Beantragung deutlich einfacher zu gestalten und die Förderung einem größeren Kreis von Unternehmen zugänglich zu machen (vgl. Pressemitteilung des BMWi vom 19.01.2021). Die bisher vorgesehenen unterschiedlichen Antragsberechtigungen zur Überbrückungshilfe III wurden auf eine Antragsberechtigung reduziert. Nun sind alle Unternehmen für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Demzufolge sieht die Überbrückungshilfe III nun keine Differenzierung mehr nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit vor.
Für den betreffenden Monat, in dem der Umsatzrückgang von 30 % zu verzeichnen ist, kann die Überbrückungshilfe III in Form einer gestaffelten Fixkostenerstattung beantragt werden.
Der Förderzeitraum bei der Überbrückungshilfe III umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021.
Für die Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahre 2021 wird nach dem Beschluss der MPK vom 19. Januar 2021 ebenfalls auf den Referenzzeitraum im Jahre 2019 abgestellt.
Die endgültigen Ausführungsbestimmungen zu der Überbrückungshilfe III (sog. Leitfaden) stehen noch aus. Es könnte daher sein, dass für die Ermittlung des Umsatzrückgangs in den Monaten Januar und Februar 2021 auch die Monate Januar und Februar 2020 (und nicht 2019) herangezogen werden, da diese als sog. Vorkrisenmonate noch nicht von den Auswirkungen der Corona-Pandemie belastet waren.
Verbundene Unternehmen dürfen, wie bei der November- bzw. Dezemberhilfe, nur einen (gemeinsam) Antrag für sämtliche verbundenen Unternehmen stellen. Bei der Antragstellung werden die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten eines Unternehmensverbunds kumulativ betrachtet.
Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition (Anhang I Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 651/2014/EU). Demnach sind verbundene Unternehmen beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter.
Darüber hinaus sind auch Unternehmen, die derselben natürlichen Person gehören, verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.
Dies gilt auch, wenn solche Unternehmen zwar nicht von einer einzelnen natürlichen Person, dafür aber von einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen beherrscht werden. Familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln.
Zur Betriebsaufspaltung äußert sich das BMWi im Falle der Überbrückungshilfe II dahingehend, dass die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage ein Hinweis darauf sein kann, dass zwei Unternehmen als verbunden einzustufen sind. Dies bedarf allerdings einer Prüfung im Einzelfall (vgl. 5.2 zu FAQ Überbrückungshilfe II). Demnach ist nicht auszuschließen, dass Betriebsaufspaltungen für die Antragstellung der Überbrückungshilfen regelmäßig als verbundene Unternehmen behandelt werden.
Die Überbrückungshilfen sehen als Zuschuss die gestaffelte Erstattung von Fixkosten vor. Dabei sind fortlaufende, im jeweiligen Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten zu berücksichtigen. Fixkostenzahlungen innerhalb eines Unternehmensverbunds sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten.
Als förderfähige Fixkosten sind im Fixkostenkatalog beispielhaft folgende Kosten genannt:
- Mieten und Pachten,
- Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite,
- Leasingraten (Finanzierungsanteil),
- Ausgaben für notwendige Instandhaltungen von Anlagevermögen,
- Handelsrechtliche Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu 50%
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
- betriebliche Lizenzgebühren,
- Grundsteuern,
- Kosten für die Prüfung und Antragstellung der Überbrückungshilfen,
- Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20% der voranstehend genannten Fixkosten berücksichtigt
- Umbaukosten für Hygienemaßnahmen
- Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau und Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen)
- Sonderregelungen für einzelne Branchen (gilt für die Überbrückungshilfe III):
- Veranstaltungs- und Kulturbranche: Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivität von März bis Dezember 2020 werden erstattet
- Einzelhändler: Einzelhändler können unter bestimmten Voraussetzungen Warenabschreibungen für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 sowie für verderbliche Ware zu 100% als Fixkosten ansetzen
- Reisebranche: Provisionen, die aufgrund Corona-bedingter Stornierungen von Reisen gezahlt wurden, gelten unter bestimmten Bedingung als erstattungsfähige Fixkosten
Im Rahmen von EU-beihilferechtlichen Vorgaben dürfen als Förderhöchstgrenze max. die ungedeckten Fixkosten erstattet werden (gilt für die Überbrückungshilfe II und III). Als ungedeckte Fixkosten gelten sämtliche Verluste, die ein antragsberechtigtes Unternehmen im sog. beihilferechtlichen Zeitraum (nicht identisch mit dem Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe) erlitten hat und die nicht anderweitig (z. B. durch Versicherungen oder sonstige Beihilfen) ausgleichbar sind. Für Kleinunternehmen darf maximal 90 % der ungedeckten Fixkosten (Verluste) als Überbrückungshilfe erstattet werden; für große Unternehmen max. 70 %.
Für die Überbrückungshilfe III wurde mit Beschluss der MPK vom 19.1.2021 den Antragstellern folgendes Wahlrecht eingeräumt:
- Wenn für die Überbrückungshilfe III ein Zuschuss von insgesamt € 1 bis 4 Millionen beantragt wird, müssen Verluste nachgewiesen werden. In diesem Fall ist eine Förderung je nach Unternehmensgröße bis zu 70% bzw. 90% der ungedeckten Fixkosten möglich.
- Bei staatlichen Zuschüssen von insgesamt bis zu € 1 Mio. kann (unter Berufung auf die Kleinbeihilfe-Regelung) auf den Nachweis von Verlusten verzichtet werden.
Eine Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, so dass Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt hinsichtlich der Überbrückungshilfe III sind. Leistungen der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.
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