Die 10. Novelle des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist am 19. Januar 2021 in Kraft getreten (BGBl. 2021 I, S. 2). 

Damit gelten ab sofort wichtige Änderungen bei der Fusionskontrolle und im kartellrechtlichen Ordnungsrahmen (insbesondere bei der Missbrauchskontrolle für die digitale Wirtschaft). 

Zudem hat der Gesetzgeber geregelt, dass Compliance-Maßnahmen bußgeldmindernd zu berücksichtigen sind. 

Im Bereich Kartellschadensersatz gibt es ab sofort eine gesetzliche widerlegbare Vermutung für die praktisch oft strittige „Kartellbefangenheit“ für Käufe bei Kartellanten (Umsetzung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Kartellschadensersatzverfahren). 

Fusionskontrolle

Die Schwellenwerte gemäß § 35 Abs. 1 GWB, die maßgeblich dafür sind, ob ein Zusammenschluss beim Kartellamt angemeldet werden muss, sind nun:

  1. Die beteiligten Unternehmen müssen gemeinsam im letzten Geschäftsjahr weltweite Umsatzerlöse von mehr als EUR 500 Mio. erzielt haben.
  2. Weiter muss ein beteiligtes Unternehmen zukünftig EUR 50 Mio. (statt bisher nur EUR 25 Mio.) Umsatzerlöse im letzten Geschäftsjahr  in Deutschland erzielt haben.
  3. Zudem muss ein weiteres beteiligtes Unternehmen zukünftig Umsatzerlöse in Höhe von EUR 17,5 Mio. (statt bisher nur EUR 5 Mio.) im letzten Geschäftsjahr in Deutschland erwirtschaftet haben.  

Allerdings gibt es neuerdings gemäß § 39a GWB ein weiteres Aufgreifinstrument, mit dem das Kartellamt Unternehmen (durch Verfügung) verpflichten kann, zukünftige Zusammenschlüsse anzumelden, die nach den Schwellenwerten nicht anzumelden wären. Damit soll in bestimmten Fällen die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung oder ähnlichen Beschränkung verhindert werden.

Die zuletzt geschaffene sog. „Kaufpreisschwelle“ in § 35 Abs. 1a GWB bleibt unverändert. Die Kaufpreisschwelle wurde nach dem Kauf von WhatsApp durch Facebook eingeführt. Sie soll eine Kontrolle durch das Kartellamt in Fällen ermöglichen, in denen zwar die Schwellenwerte des § 35 Abs. 1 GWB zum Prüfungszeitraum noch nicht erreicht werden, sich aus einem hohen Kaufpreis (> EUR 400 Millionen) aber die Erwartung ableiten lässt, dass zukünftig erhebliche Umsätze in Deutschland erzielt werden. 

Im Bereich der Pressefusionskontrolle wurden der Multiplikator für die Umsatzzahlen gemäß § 38 Abs. 3 GWB von bisher acht auf vier abgesenkt. Dadurch müssen viele Zusammenschlüsse im Pressebereich nicht mehr angemeldet werden. Dies gilt umso mehr, als – wie oben erläutert – parallel die Schwellenwerte angehoben wurden. 

Digitalisierung der Missbrauchskontrolle 

Nach dem neuen § 19a GWB kann das Kartellamt zukünftig Unternehmen mit überragend marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb Verhaltens- und Unterlassungspflichten auferlegen. § 19a GWB enthält einen ausführlichen Beispielskatalog über die Maßnahmen, zu denen das Verbot des sog. „Self-Preferencing“ gehört. 

Ferner wurde bei der Marktbeherrschungsprüfung gemäß § 18 GWB das weitere Kriterium der „Datenzugangs- und Intermediationsmacht“ eingefügt. 

Die Mehrzahl dieser Regelungen werden zunächst nur die sog. GAFA-Unternehmen betreffen (Google, Amazon, Facebook, Apple) betreffen. Allerdings wird der Wegfall des Privilegs für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) in § 20 GWB (d.h. Falle sog. relativer Marktmacht) erhebliche praktische Relevanz haben. 

Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen im Vorfeld von Verstößen bei Bußgeldzumessung („Compliance-Defense“)

Es ist sehr zu begrüßen, dass das Kartellamt nun dazu verpflichtet ist, Compliance-Maßnahmen im Vorfeld von Kartellrechtsverstößen bei der Bußgeldzumessung zu berücksichtigen. Der neue § 81d Abs. 1 Nr. 4 GWB besagt, dass als Umstände bei der Bußgeldzumessung 

„vor der Zuwiderhandlung getroffene, angemessene und wirksame Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen“ 

in Betracht kommen können. Gemäß der Gesetzesbegründung wird dies zwar so eingeschränkt, dass eine Berücksichtigung „in der Regel“ nur erfolgen kann, wenn die Compliance-Maßnahmen zur Aufdeckung und Anzeige der Zuwiderhandlung geführt haben und die Unternehmensleitung nicht an dem Verstoß beteiligt war. Trotzdem ist die neue Regelung zu begrüßen, weil das Kartellamt bislang dagegen war, Compliance-Programme überhaupt bei der Bußgeldzumessung zu berücksichtigen. 

Beweiserleichterungen für Kartellschadensersatzverfahren

Der Gesetzgeber hat in der 10. GWB-Novelle Kartellschadensersatzklagen weiter erleichtert. Durch die Einfügung des neuen § 33a Abs. 2 S. 4 GWB wurde eine widerlegliche Vermutung der sog. „Kartellbetroffenheit“ für Rechtsgeschäfte mit kartellbeteiligten Unternehmen eingeführt. Gemäß dieser Vermutung müssen die Kartellanten widerlegen, dass ein Geschäft gerade nicht von der Kartellabsprache betroffen war. Diese Regelung gilt allerdings erst für Ansprüche, die nach dem Inkrafttreten der 10. GWB-Novelle entstanden sind. 

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