Ende Februar 2022 hat die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf für eine Ausweitung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der Lieferkette vorgelegt, der bis 2023 in nationales Recht zu überführen ist. Dieser bringt für die Rechnungslegung einige Aufgaben mit sich.  

Zunächst müssen die Unternehmen eine Due Diligence im Sinne der Richtlinie durchführen. Dies meint im Sinne der Richtlinie die Identifizierung, Beendigung, Vorbeugung, Verringerung, Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf negative Auswirkungen für Umweltbelange und Menschenrechte sowie die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens. Letzteres kann beispielsweise durch ein Whistleblower System erfolgen. Wichtig dabei ist, dass diese Berichterstattung die gesamte Wertschöpfungskette umfasst und nicht nur die reine Geschäftstätigkeit. Der Fokus der Berichterstattung ist also ein gänzlich anderer als es beispielsweise heute im Rahmen der Lageberichterstattung ist. 

Wichtig ist, dass die Unternehmen im Rahmen dieser Due Diligence nachweisen müssen, dass die Gesamtunternehmensstrategie im Einklang mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens von 2015 steht; insbesondere dem Ziel der Erwärmung um max 1,5 Grad.  

Entsprechend dem vorliegenden Entwurf sollen die Verpflichtungen von „großen, haftungsbeschränkten EU-Unternehmen anzuwenden sein. Dazu zählen zum einen EU-Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern (und einem Umsatz von mindestens 150 Mio. Euro; Gruppe 1) und zum anderen EU-Unternehmen aus den sog. high-impact sectors mit mehr als 250 Mitarbeitern (und einem Umsatz von mindestens 40 Mio. Euro, wobei mind. 50 % des Umsatzes aus diesen Branchen stammen muss; Gruppe 2)“. Unternehmen der Gruppe 2 sind etwa die Textil- und Landwirtschaftsbranche sowie Unternehmen, die Bodenschätze abbauen. 

Der Richtlinienentwurf sieht somit eine deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs gerade in Deutschland vor, da eine Abkoppelung von der klassischen Aufteilung der Berichterstattung nach Größenklassen erfolgt. Unternehmen, die nicht nach der Bilanzrichtlinie (insb. nach Vorgaben der zukünftigen Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) müssen nach geeigneten Berichtsmöglichkeiten, etwa auf der Internetseite oder in einem eigenen Berichtswesen, suchen. Der Richtlinienentwurf selbst sieht eine Berichterstattung ausdrücklich außerhalb der bisherigen Jahresberichterstattung vor. 

Aktuell handelt es sich um einen Entwurf. Erfahrungsgemäß wird dieser nie 1:1 in nationales Recht umgesetzt. Aufgrund der nicht zuletzt politischen und gesellschaftlichen Bedeutung des Themas dürfte jedoch nicht von einer spürbaren Entschärfung im weiteren Diskussionsprozess ausgegangen werden. 

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