Für Eltern, deren Kinder nach dem 01.07.2015 geboren werden, hat der Gesetzgeber einige Neuregelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vorgesehen. Aus dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, die Zeitsouveränität der Eltern zu stärken, leiten sich einige für Eltern wie Personalabteilungen wichtige Änderungen der bisherigen Rechtslage ab, die nachfolgend vorgestellt werden.


Wegfall des Zustimmungserfordernisses


Künftig können Eltern eine nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen, ohne hierfür die Zustimmung des Arbeitgebers einholen zu müssen, § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG. Für eine solche Übertragung der Elternzeit galt bislang, dass ein Anteil von 12 Monaten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers übertragen werden konnte. Zudem können Eltern ihren Elternzeitanspruch künftig ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf bis zu drei Abschnitte verteilen, § 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG. Bisher war eine Verteilung ohne Zustimmung des Arbeitgebers lediglich auf zwei Abschnitte möglich.


Neue Ankündigungsfrist


Der Gesetzgeber hat zudem eine neue Mindestankündigungsfrist für die Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes geschaffen. 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit muss dieser dem Arbeitgeber vorliegen, § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Nimmt ein Elternteil Elternzeit vor dem 3. Lebensjahr des Kindes in Anspruch, so gilt - wie bisher - eine Ankündigungsfrist von 7 Wochen. Diese Fristen gelten entsprechend auch für den Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit; auch diese müssen künftig 7 bzw. 13 Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber beantragt werden, § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr.5 BEEG.

Zustimmungsfiktion bei Teilzeitantrag während Elternzeit


Erhebliche Vorsicht ist aus Sicht von Arbeitgebern künftig geboten, wenn während der laufenden Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit auf nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden beantragt wird. Teilt das Elternteil Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit dem Arbeitgeber mit und genügt der Antrag den formellen Anforderungen nach § 15 Abs. 7 Satz 2 BEEG, muss der Arbeitgeber diesen Antrag binnen 4 Wochen (bei Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes) bzw. 8 Wochen (bei einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes) nach Zugang mit schriftlicher Begründung ablehnen. Versäumt er dies, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Elternteils als festgelegt, § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG. Insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber ein betriebliches Organisationskonzept fährt, das Teilzeittätigkeiten entgegensteht, muss künftig sorgfältig darauf geachtet werden, dass die neu im Gesetz verankerte Fiktion der Arbeitgeberzustimmung zu einem Teilzeitantrag während laufender Elternzeit nicht zu einer Sprengung dieses Organisationskonzeptes führt.


Weiterführender Link u.a. zu Elterngeld Plus und Partnerschaftsboni: Esche ArbR-Compact 2/2015

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