Am 25. März 2021 hat das Bundeskartellamt mitgeteilt, dass das neue bundesweite Wettbewerbsregister den Betrieb aufgenommen hat. Grundlage für das Register ist das bereits 2017 erlassene Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) des Bundes, dessen Inkraftsetzung allerdings noch von der Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung und die Registerführung sowie von der Einrichtung des Registers selbst abhing. Diese Vorarbeiten sind nun abgeschlossen.
Das Wettbewerbsregister stellt zukünftig öffentlichen Auftraggebern für Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Bieter wegen Wirtschaftsdelikten oder anderer Straftaten, die den Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren begründen, rechtskräftig verurteilt wurde. Bei Kartellabsprachen ist die Voraussetzung für die Eintragung in das Wettbewerbsregister bereits bei Erlass einer – noch nicht rechtskräftigen –kartellbehördlichen Bußgeldentscheidung erfüllt. Die Beteiligung an solchen Wirtschaftsdelikten bzw. Straftaten kann für Bieter dazu führen, dass der Auftraggeber sie von einem öffentlichen Vergabeverfahren ausschließt; §§ 123 ff. GWB. Das Wettbewerbsregister soll damit auch zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität beitragen und die Compliance in Unternehmen stärken.
Bundesweite Speicherung und Abfrage von Straftaten/Ausschlussgründen
Bislang waren öffentliche Auftraggeber für die Feststellung, ob ein Bieter an einem Wirtschaftsdelikt beteiligt war und demzufolge einen Ausschlussgrund verwirklicht, weitgehend auf Eigenerklärungen der Bieter im Vergabeverfahren angewiesen. Künftig können und müssen die Auftraggeber durch eine Abfrage beim Wettbewerbsregister des Bundes das Vorliegen von Ausschlussgründen selbst prüfen. Alle Auftraggeber von Bund, Ländern und Kommunen haben zukünftig vor Auftragserteilung vollelektronisch Abfragen im Wettbewerbsregister zu den für den Auftrag vorgesehenen Bietern zu stellen. Allerdings greift die Abfragepflicht der öffentlichen Auftraggeber aufgrund der stufenweisen Inkraftsetzung der gesetzlichen Regelungen erst voraussichtlich im Herbst 2021. Voraussetzung für die Abfrage ist nämlich naturgemäß, dass die Daten über Ausschlussgründe, insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen der einschlägigen Straftaten, durch die meldepflichtigen Stellen vollständig in das Register eingestellt werden.
Gespeist wird das Wettbewerbsregister insbesondere durch die Staatsanwaltschaften und andere Strafverfolgungsbehörden. Diese haben sich im ersten Schritt ebenso zu registrieren wie zu gegebener Zeit die abfragepflichtigen Stellen. In der Folge wird, nach einer entsprechenden Bekanntmachung des Bundeswirtschaftsministeriums, die Meldepflicht wirksam werden und die Mitteilung und Eintragung der meldepflichtigen Straftaten erfolgen.
Anhörung betroffener Unternehmen und mögliche Selbstreinigung
Allerdings sind die hiervon betroffenen Unternehmen vor der Eintragung anzuhören (§ 5 Abs. 1 WRegG). Dies bedeutet, dass sich voraussichtlich bereits in wenigen Wochen für Unternehmen, die Gegenstand einer Meldung sind, die Frage stellen wird, ob sie durchgreifende Einwände gegen einen Eintrag in das Wettbewerbsregister geltend machen können und/oder ob eine sog. Selbstreinigung nach § 125 GWB in Verbindung mit § 8 WRegG für sie in Betracht kommt, mit deren Hilfe ggf. eine Löschung des Eintrags bewirkt werden kann. Gelingt dies nicht, wird der Eintrag, je nach Delikt, in der Regel erst wieder nach fünf Jahren, in wenigen Fällen nach drei Jahren gelöscht, so dass hierdurch die Aussichten des Unternehmens, sich erfolgreich um öffentliche Aufträge zu bewerben, dauerhaft beeinträchtigt sind.
Damit wird das neue Wettbewerbsregister des Bundes, das die in einzelnen Ländern bisher schon betriebenen regionalen Wettbewerbsregister ablösen wird, alsbald hohe Bedeutung erlangen. Durch die zentrale Speicherung beim Bundeskartellamt bietet sich für betroffene Unternehmen allerdings auch erstmals die Chance, eine Selbstreinigung und anschließende Löschung eines Eintrags mit bundesweiter Wirkung herbeizuführen. Die Entscheidung der Registerbehörde hierüber und die Löschung des Eintrags hat bindende Wirkung für alle öffentlichen Auftraggeber bundesweit. Sie enthebt das Unternehmen der bisherigen Notwendigkeit, eine Selbstreinigung in jedem einzelnen Vergabeverfahren, an dem es sich beteiligt, nachzuweisen (§ 7 Abs. 2 WRegG).
Umso mehr sollten Unternehmen, die bzw. deren leitende Mitarbeiter sich in jüngerer Zeit relevante Verfehlungen haben zuschulden kommen lassen, darauf bedacht sein, sich schon jetzt auf die demnächst zu erwartende Anhörung vorzubereiten und, soweit noch nicht geschehen, adäquate Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB vorzubereiten und durchzuführen. Die erfolgreiche Selbstreinigung umfasst dabei neben einem Schadensausgleich und der Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden zur Aufklärung der Straftat vor allem personelle und präventive technisch-organisatorische Maßnahmen, die die Gewähr dafür bieten, dass es nicht zu einer Wiederholung des Fehlverhaltens kommt.