Mit einer Milliarde Euro unterstützt die Bundesregierung durch ihr Programm „Neustart Kultur“ Kultur- und Medienschaffende anlässlich der Corona-Pandemie. Ein wichtiger Programmteil ist die Förderung für „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“. Gefördert werden physische Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen, aber auch eine Verbesserung der technischen Infrastruktur. Die maßgeblichen Fördergrundsätze wurden inzwischen veröffentlicht. Zum Teil können Förderanträge schon gestellt werden. Insgesamt stehen für diesen Programmteil 250 Millionen Euro zur Verfügung.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind u. a. die Träger von privaten Museen und Ausstellungshäusern, Theatern und Variétés, Musikclubs, Festivals, Kulturzentren und Literaturhäusern. Voraussetzung ist, dass die „kontinuierliche Grundfinanzierung“ nicht überwiegend über die öffentliche Hand erfolgt. Der Regelbetrieb muss also überwiegend privat finanziert werden, einzelne öffentliche Projektförderungen sind aber unschädlich. Für Kinos gibt es ein separates Förderprogramm.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen zur nachhaltigen Reduktion von Ansteckungsgefahren. Das sind z.B. der Einbau von Schutzvorrichtungen wie Schutzscheiben, Vorrichtungen zur Besuchersteuerung bei Ein- und Auslass, neue abstandswahrende Sitzgelegenheiten, Belüftungssysteme usw.
Erfasst sind aber auch Maßnahmen zum Ausbau der IT-Infrastruktur und sonstige technische Ausstattungen, z.B. Laptops und Devices für Videokonferenzen, bargeldlose Bezahlmöglichkeiten, Audioguides und Equipment für neue digitale Formate usw.
Wichtig ist, dass mit der Maßnahme, für die die Förderung erstrebt wird, vor Abschluss des Zuwendungsvertrags noch nicht begonnen und sie auch noch nicht beauftragt worden sein darf. Es ist aber möglich, zusammen mit dem Förderantrag einen Antrag auf einen förderunschädlichen frühzeitigen Maßnahmenbeginn zu stellen.
Mittelvergabe und Antragstellung
Antragsberechtigte können einmalig eine Zuwendung in Höhe von in der Regel 5.000,00 Euro bis 100.000,00 Euro erhalten. Mindestens 10% der Kosten der Maßnahme sollen allerdings durch die Einrichtung selbst getragen werden.
Die Mittel werden von unterschiedlichen mittelausgebenden Stellen vergeben, an die auch der Förderantrag zu richten ist. Sie halten auch Antragsformulare vor.
Der Ausschreibungsbeginn unterscheidet sich je nach zuständiger Stelle. Theater, Festspielhäuer, künstlerische Produktionsorte und Festivals können schon Förderanträge stellen, für Museen und Ausstellungshäuser folgen nähere Informationen Mitte August. Das Antragsverfahren endet am 31.10.2020 oder aber vorher, wenn alle Mittel vergeben sind. Es gilt also der Grundsatz „First come, first serve“.
Verhältnis zu sonstigen Fördermitteln auf Bundes- und Länderebene
Das aktuelle Programm schließt an das Soforthilfeprogramm „Neustart“ an, durch das bereits 20 Millionen Euro für Umbaumaßnahmen bereitgestellt wurden. Die Förderung durch den hier beschriebenen Programmteil schließt es nicht aus, weitere Leistungen von Bund und Ländern zur Abmilderung der Folgen des Coronavirus in Anspruch zu nehmen (einen Überblick über weitere Fördermöglichkeiten gibt die Bundesregierung unter diesem Link; weitere Fördermaßnahmen auf Länderebene in Hamburg sind hier abrufbar). Allerdings werden Leistungen angerechnet, die demselben Zweck dienen wie die Förderung durch den Programmteil „Pandemiebedingte Investitionen“. Wenn eine Einrichtung außerdem Corona-unabhängige Leistungen erhält, muss sichergestellt werden, dass diese Leistungen anderen Zwecken dienen und von den geförderten Maßnahmen abgrenzbar sind.
Unter Mitarbeit von Lena Marie Hauschild